Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers werden primär durch den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer bestimmt. Dieser Vertrag legt die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung und die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung fest. Da die genaue Leistung im Arbeitsalltag schwer zu definieren ist, wird sie im Arbeitsvertrag nur grob umschrieben. Gemäß der Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber ein Direktionsrecht, das ihm erlaubt, die Arbeitsleistung in Bezug auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort genauer zu bestimmen. Die Weisungen dürfen jedoch nicht über das vertraglich festgelegte Maß hinausgehen.
Der Arbeitgeber hat somit Weisungsbefugnis, während der Arbeitnehmer weisungsabhängig ist. Im Gegenzug ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis grundsätzlich frei verhandeln. Üblicherweise enthält der Arbeitsvertrag zusätzliche Klauseln zu Themen wie Arbeitszeit, Probezeit, Befristung, Urlaub, Verschwiegenheit oder Nebentätigkeitsverboten. Nicht vertraglich geregelte Bestandteile werden durch gesetzliche Vorschriften, vor allem durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), bestimmt.
Das Gesetz sieht jedoch auch zwingende Vorschriften vor, die durch einen Arbeitsvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden können. Dadurch wird die zuvor erwähnte Vertragsfreiheit eingeschränkt. Vertragsklauseln, die zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, sind ungültig. Stellt ein Arbeitgeber bewusst oder unbewusst unzulässige Klauseln auf, können diese nicht eingefordert werden, selbst wenn sie im Vertrag stehen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen in folgenden Bereichen:
Zudem gelten Verordnungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, sowie EU-Richtlinien. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, wie Beamte, Soldaten und Berufsrichter, gilt das Arbeitsrecht nicht.
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß dem Nachweisgesetz (NachwG) dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Ausformulierung auszuhändigen.
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Zusätzlich zur Kündigungsfrist bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, den Kündigungsschutz zu beachten. Grundsätzlich sind Kündigungen aus sittenwidrigen, diskriminierenden oder maßregelnden Motiven verboten. Ich muss einen gegebenenfalls bestehenden Betriebsrat vor der Kündigungserklärung über die Kündigung informieren und unter Umständen seine Zustimmung einholen oder ihn anhören.
Darüber hinaus legt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besondere Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung fest. Diese muss ich einhalten, wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt war und der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat (bei einer Belegschaft, die vor 2004 beschäftigt war, liegt die Grenze bei 5 Mitarbeitern).
Bei der Bestimmung der Mitarbeiterzahl gilt folgender Schlüssel für Teilzeitkräfte und Auszubildende:
Maßgeblich ist die Betriebszugehörigkeit, die auch bei größeren Unternehmen individuell zu bemessen ist, soweit der Betrieb im Unternehmen eine selbstständige Einheit – insbesondere hinsichtlich Personalangelegenheiten – darstellt.
Wenn der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss ich die ordentliche Kündigung begründen. Hier unterscheidet man zwischen verhaltensbedingtem, betriebsbedingtem oder personenbedingtem Kündigungsgrund:
Darüber hinaus genießen Arbeitnehmer, die sich in besonderen Situationen befinden, einen Sonderkündigungsschutz: wie etwa Schwangere, Arbeitnehmer in Pflege-, Familienpflege- oder Elternzeit, Behinderte, Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte, Wehrdienstleistende oder Auszubildende. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers ist in dieser Situation ausgeschlossen.
Mit einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren. Diese muss binnen 3 Wochen vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden, sonst gilt der Kündigungsgrund automatisch als gerechtfertigt.
Jede Klage, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis steht, wird vor der Arbeitsgerichtsbarkeit verhandelt. Dies basiert auf dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). In der ersten Instanz entscheidet das Arbeitsgericht, in der Berufung das Landesarbeitsgericht und in der Revision das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Der Spruchkörper – also das beschlussfassende Gremium – wird von einem hauptamtlichen Richter sowie je einem ehrenamtlichen Richter für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite geleitet.
Alle relevanten Gesetzestexte können online im Bundesgesetzblatt oder über dejure.org eingesehen werden.
Als Rechtsanwalt bilde ich mich stetig in dem sich wandelnden Rechtsgebiet des Arbeitsrechts weiter. Um meine Mandanten fachlich versiert zu vertreten, ist es unerlässlich, das Arbeitsrecht im Kern zu verstehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Arbeitsrecht das Günstigkeitsprinzip gilt. Weil von einer strukturellen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber ausgegangen wird, wird er als besonders schützenswert betrachtet. Dies wirkt sich auf für ihn ungünstige Absprachen aus. Daher sind Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, wenn sie gegen das „höhere“ Recht aus der Betriebsvereinbarung, dem Tarifvertrag oder das Gesetz verstoßen. Andersherum gilt diese Unwirksamkeit aber nicht. Der Arbeitgeber muss diese gegen sich gelten lassen. Diese Gefahr an Nachteilen macht das Arbeitsrecht für Arbeitgeber so kompliziert.
Ich kümmere mich um alle Belange des Arbeitsrechts. Nach Ihrer Beauftragung bearbeite ich umgehend Ihren Fall.
Zu meinem Leistungsspektrum gehören insbesondere diese Tätigkeiten:
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