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Wie kann durch KI-Einsatz die personenbedingte Kündigung vermieden werden?

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Wie kann durch KI-Einsatz die personenbedingte Kündigung vermieden werden?

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Arbeitsverhältnis kann nicht nur neue Anforderungen an Arbeitnehmer stellen, sondern auch Chancen eröffnen, bestehende Eignungsmängel zu kompensieren und damit Kündigungen zu vermeiden.

KI als Kompensationsmittel bei Eignungsmängeln

Ein dem Arbeitgeber möglicher und zumutbarer Einsatz von KI kann dazu führen, dass ein bei einem Arbeitnehmer bestehender Eignungsmangel – beispielsweise eine Sehschwäche – behoben und durch den KI-Einsatz ein personenbedingtes Leistungshindernis überwunden wird.

In solchen Fällen kann sich der Einsatz von KI im Arbeitsverhältnis als ein Mittel zur leidensgerechten Beschäftigung darstellen. Unter Berücksichtigung des kündigungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann dies den Schutz des betroffenen Arbeitnehmers vor einer personenbedingten Kündigung erheblich stärken.

Besondere Bedeutung bei Schwerbehinderung

Dies gilt insbesondere in Fallgestaltungen, in denen die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Einschränkungen auf eine bestehende Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Sinne von § 2 SGB IX zurückzuführen sind. Stellt sich der Einsatz einer KI-Anwendung beziehungsweise einer KI-gestützten Arbeitshilfe als behinderungsgerechte Beschäftigung im Sinne von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX dar, kann dies ein milderes Mittel gegenüber einer personenbedingten Kündigung sein.

Grenzen durch die Unternehmerfreiheit

Allerdings ist auch hier die grundrechtlich geschützte Unternehmerfreiheit zu berücksichtigen. Dem Arbeitgeber ist es im Regelfall nicht zumutbar, eine von ihm getroffene, durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Unternehmerentscheidung zur Arbeitsorganisation abzuändern oder gar aufzugeben, um einen Arbeitnehmer leidensgerecht beschäftigen zu können.

Daher kommt ein KI-Einsatz als Mittel leidensgerechter Beschäftigung regelmäßig nicht in Betracht, soweit dieser einer bestehenden Unternehmerentscheidung widerspricht – vorausgesetzt, diese Entscheidung stellt sich weder als willkürlich noch als unsachlich oder gesetzeswidrig dar.

Praktische Bedeutung

In der Praxis bedeutet dies: Arbeitgeber sollten bei der Prüfung personenbedingter Kündigungen stets auch die Möglichkeit eines KI-Einsatzes als milderes Mittel in Betracht ziehen – insbesondere bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern. Gleichzeitig sind sie nicht verpflichtet, ihre grundlegende Betriebsorganisation zugunsten einzelner Arbeitnehmer umzugestalten.

Die Abwägung zwischen dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers und der Organisationsfreiheit des Arbeitgebers muss dabei stets einzelfallbezogen erfolgen und die Zumutbarkeit für beide Seiten berücksichtigen.

Hinweis: Die konkrete Beurteilung, ob ein KI-Einsatz als milderes Mittel in Betracht kommt und dem Arbeitgeber zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.

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