Nach der Hamburger Entscheidung hat der Gesetzgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von KI ausdrücklich gestärkt.
Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG
a) Erweiterung des Anwendungsbereichs
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist ausdrücklich in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgenommen worden. Der Betriebsrat hat damit ein gesetzlich klargestelltes Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Planung und Einführung von KI-Systemen.
b) Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat frühzeitig und umfassend informieren. Dies umfasst insbesondere Zweck, Funktionsweise und Auswirkungen des geplanten KI-Einsatzes.
2. Sachverständigenfiktion nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
Bei Fragen des Einsatzes von KI wird gesetzlich vermutet, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist.
a) Bedeutung für die Praxis
Der Betriebsrat kann regelmäßig externe technische oder rechtliche Experten hinzuziehen, ohne die zusätzliche Erforderlichkeit im Einzelnen darlegen zu müssen.
b) Kostentragung
Die Kosten des Sachverständigen trägt der Arbeitgeber.
3. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Die Einführung und Anwendung von KI-Systemen fällt regelmäßig unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sofern diese geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.