Trixi Hoferichter - Ich mache mich für Sie stark. Für Sie finde ich Wege und Lösungen.

Wenn Künstliche Intelligenz Einzug hält: Ihre Rechte als Betriebsrat

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Ausgangslage: Künstliche Intelligenz im Betriebsalltag

Künstliche Intelligenz hält zunehmend Einzug in den Büroalltag. Bereits heute nutzen viele Beschäftigte Tools wie ChatGPT, Microsoft Copilot oder vergleichbare KI-Systeme. Arbeitgeber und Beschäftigte versprechen sich hiervon Effizienzsteigerungen und Arbeitserleichterungen.

Für Betriebsräte stellen sich jedoch grundlegende Fragen:
  • Droht eine Leistungs- oder Verhaltensüberwachung?
  • Besteht die Gefahr von Arbeitsplatzabbau oder Umstrukturierungen?
  • Und vor allem: Welche Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte stehen dem Betriebsrat beim Einsatz von KI zu?

Eine erste arbeitsgerichtliche Entscheidung sowie anschließende gesetzliche Neuerungen haben hier wichtige Klarstellungen gebracht.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg (ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024 – 24 BVGa 1/24) als Ausgangspunkt

1. Sachverhalt

Ein Konzernbetriebsrat wollte verhindern, dass Beschäftigte ChatGPT nutzen dürfen. Das KI-Tool wurde nicht vom Arbeitgeber installiert. Die Mitarbeiter nutzten private Accounts über den Browser. Der Arbeitgeber hatte weder Zugriff auf Nutzungsdaten noch auf Inhalte.

2. Entscheidung des Gerichts

Das Arbeitsgericht Hamburg verneinte Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG. Maßgeblich war, dass kein Überwachungsdruck vom Arbeitgeber ausging. Ohne Zugriff auf Nutzungsdaten bestand keine technische Möglichkeit der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle.

Die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT betrafen nach Auffassung des Gerichts das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten.

3. Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stellte lediglich eine Einzelfallbewertung dar. Sie markierte den Ausgangspunkt der Diskussion, war jedoch nicht als abschließende Klärung zu verstehen.

Gesetzliche Neuerungen: Stärkung der Beteiligungsrechte

Nach der Hamburger Entscheidung hat der Gesetzgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Einsatz von KI ausdrücklich gestärkt.

Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG

a) Erweiterung des Anwendungsbereichs

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist ausdrücklich in § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aufgenommen worden. Der Betriebsrat hat damit ein gesetzlich klargestelltes Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Planung und Einführung von KI-Systemen.

b) Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat frühzeitig und umfassend informieren. Dies umfasst insbesondere Zweck, Funktionsweise und Auswirkungen des geplanten KI-Einsatzes.

2. Sachverständigenfiktion nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

Bei Fragen des Einsatzes von KI wird gesetzlich vermutet, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist.

a) Bedeutung für die Praxis

Der Betriebsrat kann regelmäßig externe technische oder rechtliche Experten hinzuziehen, ohne die zusätzliche Erforderlichkeit im Einzelnen darlegen zu müssen.

b) Kostentragung

Die Kosten des Sachverständigen trägt der Arbeitgeber.

3. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG

Die Einführung und Anwendung von KI-Systemen fällt regelmäßig unter § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, sofern diese geeignet sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Wann besteht Mitbestimmung beim Einsatz von KI?

1. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab

Entscheidend ist nicht, ob tatsächlich überwacht wird, sondern ob der Arbeitgeber technisch zur Überwachung in der Lage ist.

2. Typische Fallgruppen

a) Dienstliche Accounts

Werden KI-Tools mit dienstlichen Accounts genutzt und hat der Arbeitgeber Zugriff auf Nutzungsdaten, ist die Mitbestimmung eröffnet.

b) Installation auf Firmenrechnern

Bei fest installierter KI-Software auf Firmenrechnern besteht Mitbestimmung, wenn Nutzungsdaten ausgewertet werden können.

c) Leistungs- oder Verhaltenskontrolle

Sobald KI-Systeme Rückschlüsse auf Arbeitsweise, Effizienz oder Verhalten einzelner Beschäftigter ermöglichen, liegt eine mitbestimmungspflichtige technische Überwachungseinrichtung vor.

Beteiligungsrechte auch ohne zwingende Mitbestimmung

1. Unterrichtung und Beratung nach § 90 BetrVG

Auch wenn keine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht, hat der Betriebsrat Anspruch auf umfassende Information und Beratung.

2. Umfang der Informationen

Der Arbeitgeber muss insbesondere informieren über:

  • technische Funktionsweise der KI,
  • Datenflüsse und Speicherorte,
  • Zugriffsmöglichkeiten,
  • Auswirkungen auf Arbeitsorganisation und Beschäftigte.

Gesundheitsschutz beim Einsatz von KI

1. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG

Der Einsatz von KI kann psychische Belastungen verursachen, etwa durch Technikangst, Überforderung oder Sorge um den Arbeitsplatz.

2. Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Betriebsrat hat hierbei mitzubestimmen.

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats

1. Informationsrechte konsequent nutzen

Der Betriebsrat sollte seine Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG frühzeitig wahrnehmen.

2. Sachverständige hinzuziehen

Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG können bei KI-Projekten regelmäßig externe Sachverständige eingebunden werden.

3. Betriebsvereinbarungen abschließen

a) Regelungsinhalte

Betriebsvereinbarungen können insbesondere regeln:

  • Transparenz über eingesetzte KI-Systeme,
  • Datenschutz und Datenverarbeitung,
  • Schulungen der Beschäftigten,
  • Kennzeichnung KI-generierter Inhalte,
  • Qualitätssicherung und Haftungsfragen.

4. Mitbestimmung durchsetzen

Liegen die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor, kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern und die Einigungsstelle anrufen.

5. Beteiligung bei Betriebsänderungen

Führt der KI-Einsatz zu Stellenabbau oder wesentlichen organisatorischen Änderungen, greifen die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG (Interessenausgleich und Sozialplan).

Fazit

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist nicht automatisch mitbestimmungsfrei. Die gesetzlichen Neuregelungen haben die Position der Betriebsräte deutlich gestärkt – insbesondere durch § 90 BetrVG, § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 BetrVG sowie §§ 111 ff. BetrVG.

Betriebsräte sollten ihre Rechte aktiv wahrnehmen, frühzeitig eingebunden werden und den KI-Einsatz im Betrieb konstruktiv mitgestalten.

Der Einsatz von KI-Systemen wirft komplexe rechtliche und praktische Fragen auf. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Bewertung konkreter KI-Projekte, bei der Aushandlung von Betriebsvereinbarungen oder bei der Durchsetzung Ihrer Beteiligungsrechte.

Rechtsgebiet

Kontakt

Ihre Kanzlei Trixi Hoferichter.

Adresse

Öffnungszeiten

Montag – Samstag 08:00 – 22:00 Uhr

Kontakt