Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Ersatz verlangen für jeden Schaden, der kausal durch den Nichtantritt verursacht wurde. Wenn mangels der Arbeitsleistung Aufträge verloren gehen oder nicht erfüllt werden können oder teurere Arbeitskräfte als Ersatz eingestellt werden müssen, kann dies ein kausaler Schaden sein.
Ersatzfähige Kosten:
1. Kosten für Ersatzkräfte:
- Überstundenvergütungen für andere Mitarbeiter
- Höhere Vergütung für kurzfristig eingestellte Ersatzkräfte
- Kosten für Zeitarbeitskräfte
2. Anwerbungskosten:
Ein Schaden kann beispielsweise dadurch eintreten, dass eine Aushilfskraft eingestellt werden muss und dadurch Mehraufwendungen anfallen. Ein Schaden kann auch dadurch entstehen, dass neue Anzeigen geschaltet werden müssen.
- Kosten für erneute Stellenanzeigen
- Headhunter-Gebühren
- Kosten für neue Bewerbungsgespräche
3. Entgangener Gewinn:
Als Schaden kommt beispielsweise entgangener Gewinn des Arbeitgebers in Betracht, nicht aber die Kosten für eine Ersatzkraft, wenn diese Kosten auch bei einer ordnungsgemäßen Kündigung entstanden wären.
Beweislast und Schadensnachweis
Ein entscheidender Punkt: Im Prozess müsste der Arbeitgeber beweisen, welcher konkrete Schaden ihm entstanden ist.
Es ist für den Arbeitgeber in diesen Fällen regelmäßig schwer, den konkreten Schaden darzulegen und zu beweisen. Ohne nähere Kenntnisse ist es unmöglich, den möglichen Schaden zu schätzen, das Risiko wird aber im Ergebnis als gering eingeschätzt.
Was müssen Sie als Arbeitgeber nachweisen:
- Konkrete Höhe der entstandenen Mehrkosten
- Kausaler Zusammenhang zwischen Kündigung und Schaden
- Dass der Schaden bei ordnungsgemäßer Kündigung nicht entstanden wäre
Schadensminderungspflicht des Arbeitgebers
Bei einem Schadensersatzanspruch ist immer zu beachten, dass der Arbeitgeber im Streitfall einen entsprechenden Schaden nachweisen muss. Außerdem besteht eine Schadensminderungspflicht, das heißt, wenn der Arbeitgeber durch Einsatz anderer Mitarbeiter die Termine (teilweise) abdecken kann, ist er dazu verpflichtet.
Ihre Pflichten als Arbeitgeber:
- Schnellstmögliche Suche nach Ersatz
- Einsatz vorhandener Mitarbeiter zur Überbrückung
- Minimierung des Schadens durch zumutbare Maßnahmen
Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes
Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung entsteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Allerdings gilt, dass ein Schadensersatzanspruch nur besteht, wenn der Schaden bei vertragsgemäßer Kündigung zum ersten möglichen Termin nicht entstanden wäre. Bei Ihnen wäre dafür die 2 Wochen Frist maßgeblich.
Der Schadensersatz ist zeitlich auf die ordentliche Kündigungsfrist begrenzt. Kosten, die danach anfallen, sind nicht ersatzfähig, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Frist ohnehin hätte beenden können.
Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Der Arbeitnehmer kündigt sofort. Sie können nur Schäden geltend machen, die in diesen vier Wochen entstehen.