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Rechtsstreit um den Entzug eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Rechtsstreit über Dienstwagenentzug zur Privatnutzung: Aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 23. Januar 2024 (Aktenzeichen: 6 Sa 1030/23) ein richtungsweisendes Urteil zur Fortführung der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gefällt. In diesem Verfahren wurde klargestellt, ob ein Arbeitnehmer das Recht auf die private Nutzung seines Dienstwagens weiterhin beanspruchen kann. Diese Entscheidung könnte bedeutende Auswirkungen auf vergleichbare Fälle in der Arbeitsrechtspraxis haben.

Sachverhalt: Streit um die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage der Überlassung eines Dienstwagens, der auch zur Privatnutzung dienen sollte. Der Kläger, der seit dem 1. Februar 2009 bei der Beklagten beschäftigt ist, erzielte zuletzt ein Bruttojahresgehalt von etwa 130.000 Euro, einschließlich eines geldwerten Vorteils von 1.119 Euro brutto pro Monat. Im Jahr 2015 unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag, der den Kläger als Salesmanager im Bereich Marketing und Vertrieb einsetzte, jedoch keine spezifischen Regelungen zur Dienstwagenüberlassung enthielt. Eine Ergänzungsvereinbarung stellte dem Kläger allerdings ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug zur Verfügung.

Im Jahr 2021 wurde der Vertrag angepasst, und der Kläger übernahm ab Juli die Position des Gebietsleiters Verkauf. Die neue Vereinbarung sah vor, dass dem Kläger ein funktionsabhängiges Geschäftsfahrzeug gewährt wird, sofern die betrieblichen Richtlinien dies zulassen. Mit Beendigung der Tätigkeit sollte der Anspruch auf den Dienstwagen entfallen, und die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Dienstwagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzufordern.

Seit Februar 2023 ist der Kläger als Vertriebspartnerbetreuer für Einzelkunden tätig, ohne dass eine Vertragsänderung vorgenommen wurde. Der Dienstwagen blieb ihm weiterhin zur Verfügung. Bei einer Überprüfung im März 2023 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nicht die erforderliche dienstliche Abwesenheit von mehr als 50 % nachweisen konnte. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger auf, den Dienstwagen bis spätestens 31. Dezember 2023 zurückzugeben. Der Kläger erhob daraufhin Klage, um die Fortsetzung der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung über den 31. Dezember 2023 hinaus durchzusetzen.

Entscheidungsgründe im Rechtsstreit um die Dienstwagenüberlassung zur Privatnutzung

Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zu Gunsten des Klägers, dass die Beklagte ihm über den 31. Dezember 2023 hinaus einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte, betrachtete das LAG Hamm den Anspruch des Klägers als weiterhin bestehend. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei Teil des Arbeitsentgelts und somit solange geschuldet, wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu zahlen.

Ein Anspruch auf den Dienstwagen könnte nur durch eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung oder einen wirksamen Widerrufsvorbehalt entfallen. Das LAG Hamm stellte fest, dass der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen sei. Die relevante Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ war intransparent und damit unwirksam. Es blieb unklar, unter welchen Umständen eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könne, wie die 50%-Quote der Arbeitstage berechnet werde und welche Reisen hierbei berücksichtigt werden sollten.

Des Weiteren erachtete das Gericht die Widerrufsklausel als unwirksam. Diese gestattete der Beklagten, den Dienstwagen aus Gründen zu widerrufen, die für den Kläger unzumutbar waren. Obwohl der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität hat, darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel erlaubte den Widerruf aus organisatorischen Gründen, etwa bei Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Jedoch rechtfertigt nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung

Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein. Infolgedessen entschied das LAG Hamm zugunsten des Klägers und bestätigte seinen Anspruch auf die Fortführung der Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung.

Hinweise für die Praxis: Dienstwagenüberlassung zur Privatnutzung

Die vertraglichen Regelungen zur Überlassung von Dienstwagen, insbesondere zur privaten Nutzung, sind häufig ein Anlass für arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Das Urteil des LAG Hamm macht deutlich, dass Widerrufsklauseln strengen Wirksamkeitsanforderungen genügen müssen. Arbeitgeber sollten daher bei der Formulierung solcher Klauseln besondere Sorgfalt walten lassen.

Es empfiehlt sich, einen Widerrufsvorbehalt im Zusammenhang mit der Dienstwagenüberlassung zur Privatnutzung klar und rechtlich fundiert zu gestalten. Dabei ist darauf zu achten, dass das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, die Dienstwagenüberlassung während des laufenden Arbeitsverhältnisses widerrufen zu können, eindeutig formuliert ist. Die vertraglichen Regelungen müssen den Anforderungen des AGB-Rechts entsprechen.

Die Praxis zeigt, dass die Regelungen der §§ 305 ff. BGB, insbesondere das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, nach wie vor streng umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass ihre Vertragsklauseln transparent und klar sind, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Haben Sie einen Streit mit Ihrem Arbeitgeber über die Nutzung des Dienstwagens? Als Anwältin für Arbeitsrecht unterstütze ich Sie gerne!

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