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Rechtfertigt fehlende KI-Kompetenz als Eignungsmangel die personenbedingte Kündigung?

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Rechtfertigt fehlende KI-Kompetenz als Eignungsmangel die personenbedingte Kündigung?

Im Bereich der personenbedingten Kündigung kann sich ein kündigungsrelevanter Eignungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG im Verlauf des Arbeitsverhältnisses unter anderem dadurch ergeben, dass der Arbeitnehmer veränderten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen ist.

Anforderungen an digitale Kompetenzen

Soweit die vertragsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung eine Nutzung digitaler Anwendungen – beispielsweise die Bedienung eines KI-Systems – erfordert, muss der Arbeitnehmer hierzu in der Lage sein. Fehlen dem Arbeitnehmer die dafür erforderlichen Fähigkeiten oder Kenntnisse und verfügt er beispielsweise nicht über die zur fachgerechten KI-Nutzung erforderliche KI-Kompetenz, kommt im Einzelfall eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Dreistufige Prüfung der sozialen Rechtfertigung

Allerdings ist auch hier die soziale Rechtfertigung einer personenbedingten Kündigung dreistufig zu prüfen:
Erste Stufe: Negative Prognose Eine mangelnde KI-Kompetenz ist nur dann kündigungsrelevant im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, wenn dieser Mangel nicht – beispielsweise mittels einer auch dem Arbeitgeber zumutbaren KI-Schulung – behoben werden kann.
Zweite Stufe: Darlegungs- und Beweislast Der Arbeitgeber muss im Streitfall nicht nur darlegen und beweisen, dass die KIKompetenz dauerhaft fehlt und der Kompetenzmangel auch nicht durch zumutbare Schulungen beseitigt werden kann. Darüber hinaus muss die fehlende KI-Kompetenz mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner betrieblichen beziehungsweise wirtschaftlichen Interessen verbunden sein.
Dritte Stufe: Interessenabwägung Im Rahmen der Interessenabwägung ist schließlich einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers – gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen – möglich und auch dem Arbeitgeber zumutbar ist.

Fazit

Soweit auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit festgestellt wird, kann der Einsatz von KI im Einzelfall eine personenbedingte Kündigung oder Änderungskündigung rechtfertigen.
Hinweis: Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei Fragen zum Kündigungsschutz oder zu den Anforderungen an digitale Kompetenzen im Arbeitsverhältnis stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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