Grundsätzlich steht der Mindestlohn 2026 jedem Arbeitnehmer zu, der in Deutschland tätig ist. Die Berechtigung besteht unabhängig von der Branche, dem Arbeitsort oder dem Umfang der Beschäftigung. Erfasst werden Vollzeitarbeitnehmer, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte, kurzfristig Angestellte sowie ausländische Arbeitnehmer ohne deutschen Wohnsitz, soweit sie ihre Arbeit im Inland verrichten. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1 Abs. 1 MiLoG.
Ungeachtet dieser umfassenden Anwendbarkeit existieren bestimmte Personenkreise, auf die der gesetzliche Mindestlohn 2026 keine Anwendung findet. Gemäß § 22 MiLoG betrifft dies vor allem nachstehende Gruppen:
- Minderjährige unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können
- Auszubildende während ihrer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Pflichtpraktikanten, sofern das Praktikum obligatorischer Bestandteil einer schulischen oder universitären Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Einrichtung ist
- Freiwillige Praktikanten zur Orientierung, wenn die Praktikumsdauer drei Monate nicht überschreitet
- Langzeiterwerbslose während der ersten sechs Monate nach Beginn einer neuen Beschäftigung
- Ehrenamtlich engagierte Personen, da kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne besteht
Diese Ausnahmeregelungen unterliegen einer restriktiven Auslegung. Bereits bei Überschreitung der Dreimonatsfrist oder beim Wegfall des reinen Orientierungszwecks eines Praktikums kann rückwirkend der vollständige Mindestlohnanspruch entstehen. Selbständige Erwerbstätige fallen üblicherweise nicht in den Anwendungsbereich des MiLoG. In bestimmten Konstellationen kann sich allerdings nachträglich ergeben, dass faktisch eine abhängige Beschäftigung in Form einer Scheinselbständigkeit gegeben war, was sämtliche Konsequenzen hinsichtlich Lohn- und Sozialversicherungspflichten nach sich zieht.
Für sämtliche Berechtigte gilt: Der Mindestlohn ist gemäß § 3 MiLoG zwingend. Vereinbarungen, durch die ein Beschäftigter auf diesen Anspruch verzichtet oder ihn einschränkt, entfalten keine Rechtswirkung – auch bei schriftlicher Bestätigung nicht. Ebenso bleibt eine vom Arbeitgeber mitunter vorgelegte Verzichtserklärung rechtlich bedeutungslos.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Mindestlohn um einen Bruttostundenlohn handelt; Abzüge für Sozialversicherung und Lohnsteuer erfolgen nachträglich. Zulagen, Prämien oder Sondervergütungen sind lediglich dann anrechenbar, wenn sie unmittelbar als Entgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung gewährt werden. Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwerniszulagen, die außergewöhnliche Belastungen ausgleichen, dürfen nicht in die Berechnung einfließen.
Wer als vermeintlich Selbständiger oder Praktikant unterhalb des Mindestlohnniveaus tätig ist oder Zweifel hinsichtlich der Anrechenbarkeit einzelner Gehaltsbestandteile hat, sollte Beschäftigungsstatus und Vergütungsstruktur zeitnah rechtlich überprüfen lassen. Häufig bilden fehlerhafte Einordnungen und umstrittene Anrechnungen den Ausgangspunkt für beträchtliche Nachforderungen.
Im beruflichen Alltag greifen manche Arbeitgeber zu unterschiedlichen Strategien, um den Mindestlohn 2026 zu umgehen. Wer diese gängigen Praktiken durchschaut, kann eine Unterschreitung wesentlich zügiger identifizieren.
Eine häufig angewandte Methode besteht darin, Arbeitszeiten ohne Vergütung zu verlängern. Falls Umziehzeiten, innerbetriebliche Wegstrecken, verpflichtende Dienstübergaben oder vorbereitende sowie nachbereitende Arbeiten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit gewertet werden, rutscht der tatsächliche Stundenlohn unter 13,90 Euro. Die Rechtsprechung betrachtet derartige Zeiten jedoch grundsätzlich als vergütungspflichtig.
Gleichermaßen bedenklich sind Pauschalgehälter ohne zeitliche Obergrenze. Erhält jemand ein monatliches Fixgehalt pauschal für „sämtliche anfallende Stunden“, ohne dass eine Höchstgrenze definiert wurde, unterschreitet der errechnete Stundenlohn gerade in arbeitsintensiven Monaten rasch die Mindestlohngrenze.
Rechtswidrig sind ebenfalls Kürzungen für Berufsbekleidung, Arbeitsmittel, Verpflegung oder Wohnraum, durch die der verbleibende Stundenlohn unter 13,90 Euro sinkt. Dasselbe trifft auf die Anrechnung von Trinkgeldern zu: Trinkgelder stellen freiwillige Zuwendungen Dritter dar und können die gesetzliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers nicht mindern.
Im Bauhauptgewerbe, Baunebengewerbe sowie in anderen Branchen mit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen existieren mitunter tarifvertragliche Branchenmindestlöhne auf höherem Niveau. Diese müssen zwingend eingehalten werden – selbst wenn auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn verwiesen wird.
Sobald Ihr rechnerischer Stundenlohn die 13,90-Euro-Marke unterschreitet, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der Vertragsgestaltung sowie der Arbeitszeitdokumentation durch einen Rechtsanwalt, da oftmals mehrere Verstöße gleichzeitig auftreten.
Stellen Sie fest, dass Ihr Arbeitsentgelt den Mindestlohn 2026 unterschreitet, haben Sie das Recht, die ausstehende Differenz einzufordern. Mindestlohnansprüche unterliegen der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, die jeweils mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine Forderung aus 2024 erlischt folglich erst am 31. Dezember 2027.
Von zentraler Bedeutung ist folgendes: Vertraglich oder tariflich vereinbarte Ausschlussfristen, die üblicherweise einen Verfall von Lohnansprüchen nach drei Monaten vorsehen, finden auf den gesetzlichen Mindestlohn keine Anwendung. Abreden, welche die Geltendmachung des Mindestlohns einschränken, sind gemäß § 3 MiLoG nichtig. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass Ausschlussklauseln, die den Mindestlohn nicht explizit ausklammern, vollständig unwirksam sein können (BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18). In solchen Fällen gilt für sämtliche Entgeltansprüche die vollständige dreijährige Verjährungsfrist.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber zur Nachzahlung der Differenz. Maßgeblich sind dabei eine präzise Anspruchsberechnung sowie eine vollständige Dokumentation der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden, beispielsweise durch Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstkalender, Schichtpläne oder elektronische Korrespondenz. Erfolgt keine Reaktion des Arbeitgebers oder lehnt dieser die Zahlung ab, steht der Weg zum Arbeitsgericht offen. Obgleich in erster Instanz keine Vertretungspflicht durch einen Rechtsanwalt besteht, ist professionelle rechtliche Unterstützung nachdrücklich anzuraten. Ergänzend gilt: Nach § 17 MiLoG muss der Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen Beginn, Ende und Umfang der täglichen Arbeitszeit dokumentieren und diese Unterlagen mindestens zwei Jahre lang vorhalten.
Beschäftigte, die ihren Anspruch auf den Mindestlohn geltend machen, genießen besonderen Schutz: Eine Kündigung ausschließlich aufgrund der Geltendmachung des Mindestlohns stellt eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB dar und kann arbeitsgerichtlich angefochten werden.
Lassen Sie bestehende Ansprüche frühzeitig überprüfen und schriftlich geltend machen, denn eine sorgfältige Beweissicherung und exakte Berechnung sind in der Praxis ausschlaggebend für die erfolgreiche Durchsetzung einer Nachzahlung.