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Kündigung wegen KI-Nutzung: Wann darf der Arbeitgeber kündigen?

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Kündigung wegen KI-Nutzung: Unter welchen Voraussetzungen darf der Arbeitgeber kündigen?

Mitarbeiter verwenden bei der Arbeit ChatGPT, Copilot oder andere KI-Tools – teils mit, teils ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Ab wann rechtfertigt das eine Kündigung? Können Beschäftigte auch ohne vorherige Abmahnung entlassen werden? Und wie ist zu bewerten, wenn vertrauliche Unternehmensdaten über KI-Dienste nach außen gelangen? Die arbeitsrechtliche Bewertung steckt zwar noch in den Anfängen, doch die Grundprinzipien des Kündigungsrechts gelten auch in diesem Bereich uneingeschränkt.

Kündigung wegen KI-Nutzung: Unter welchen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber kündigen?

KI-Werkzeuge wie ChatGPT, Google Gemini oder Microsoft Copilot gehören in vielen Berufen bereits zum Alltag.

Aus rechtlicher Sicht wird die Nutzung dieser Tools am Arbeitsplatz erst dann problematisch, wenn sie gegen bestehende Pflichten der Beschäftigten verstößt.

Dabei lassen sich im Wesentlichen drei typische Fallgruppen unterscheiden:

  • Verstoß gegen eine ausdrückliche Verbots- oder Genehmigungspflicht: Hat der Arbeitgeber die Verwendung bestimmter KI-Tools untersagt oder an eine Freigabe gebunden, handelt ein Mitarbeiter, der sie dennoch einsetzt, weisungswidrig.
  • Weitergabe vertraulicher Daten: Unternehmensinformationen, Kundendaten oder Geschäftsgeheimnisse, die in externe KI-Systeme eingegeben werden, können Verstöße gegen Verschwiegenheitsverpflichtungen, das Geschäftsgeheimnisgesetz oder die DSGVO begründen.
  • Täuschung des Arbeitgebers: Werden Arbeitsergebnisse als eigene Leistung ausgegeben, obwohl sie vollständig von einer KI erstellt wurden und dies nicht offengelegt wurde, kann dies eine Täuschung darstellen.

Wichtig ist: Nicht jede Verwendung von KI stellt automatisch ein Fehlverhalten dar. Ob ein Pflichtverstoß vorliegt, richtet sich stets danach, was im jeweiligen Unternehmen erlaubt, verboten oder geregelt ist. Fehlt eine klare Regelung, ist der arbeitsrechtliche Handlungsspielraum des Arbeitgebers deutlich eingeschränkt.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, die mit der Nutzung von KI begründet wird, sollten Sie den Sachverhalt von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Ob ein Kündigungsgrund vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab.

Abmahnung vor Kündigung: Welche Regeln gelten bei unerlaubter Nutzung von KI?

Im deutschen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung den Mitarbeiter zuvor abmahnen muss.

Die Abmahnung erfüllt dabei sowohl eine Warnfunktion als auch eine Dokumentationsfunktion: Sie benennt das beanstandete Verhalten und weist darauf hin, dass bei einer Wiederholung mit einer Kündigung zu rechnen ist.

Bei unerlaubter KI-Nutzung ohne schwerwiegende Folgen – zum Beispiel wenn ein Beschäftigter ein untersagtes Tool für eine Routineaufgabe einsetzt, ohne dabei sensible Daten preiszugeben – ist in der Regel vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eine Abmahnung erforderlich; eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wäre in solchen Fällen meist unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Anders verhält es sich bei erheblichen Pflichtverletzungen: Gibt ein Mitarbeiter etwa Kundengeheimnisse, personenbezogene Daten oder strategisch relevante Unternehmensinformationen in einen externen KI-Dienst ein, kann dies je nach Umfang und Folgen einen derart schweren Vertrauensbruch darstellen, dass eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein kann.

Überprüfen Sie, ob vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgt ist und ob sie rechtswirksam war. Fehlt eine Abmahnung oder ist sie formell mangelhaft, kann dies die Wirksamkeit der Kündigung aufheben. Lassen Sie beides von einem Rechtsanwalt prüfen.

Außerordentliche Kündigung wegen KI-Nutzung: Unter welchen Voraussetzungen kommt sie in Betracht?

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB voraus. Der Arbeitgeber muss in einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände zu der Überzeugung gelangen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Vor dem Hintergrund der KI-Nutzung kommt eine fristlose Kündigung insbesondere in Betracht, wenn ein Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse oder Kundendaten in externe KI-Systeme eingegeben hat und hierdurch ein konkreter Schaden entstanden ist, er wiederholt und bewusst gegen ein ausdrückliches Verbot verstoßen hat oder er eine Täuschung begangen hat.

Hinzu tritt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB: Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklären, nachdem er von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat. Wird diese Frist versäumt, ist die ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam.

Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, sollte diese unverzüglich von einem Rechtsanwalt geprüft werden. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) gilt auch hier und lässt sich nicht verlängern.

Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse: Spezielle Risiken beim Einsatz von KI

Beim Umgang mit Daten besteht ein erhebliches Risiko: Viele KI-Dienste verarbeiten eingegebene Inhalte auf Servern im Ausland und nutzen diese möglicherweise zum Trainieren ihrer Modelle. Wer vertrauliche Unternehmens- oder Kundendaten in solche Systeme eingibt, setzt sich nicht nur arbeitsrechtlichen Sanktionen aus, sondern kann unter Umständen auch persönlich haftbar gemacht werden.

Nach dem Datenschutzrecht (DSGVO) ist die Eingabe personenbezogener Daten in externe KI-Tools ohne eine rechtliche Grundlage als unzulässige Datenverarbeitung anzusehen. Nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) sind Beschäftigte zudem verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers zu wahren; das Einspeisen solcher Informationen in externe KI-Systeme kann neben arbeitsrechtlichen Maßnahmen auch zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

In der Praxis gestaltet sich die Abgrenzung häufig schwierig: Nicht jede eingegebene Information ist automatisch ein Geschäftsgeheimnis oder ein personenbezogenes Datum. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber die betreffende Information als schutzwürdig einstuft und angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. War ein Arbeitnehmer unsicher, ob eine Information schutzbedürftig ist, könnte er sich unter Umständen auf einen Irrtum berufen — vorausgesetzt, kein grob fahrlässiges Verhalten liegt vor.

Lassen Sie eine auf der Datenweitergabe über KI-Tools gestützte Kündigung unbedingt anwaltlich prüfen. Die rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich danach, welche konkreten Daten betroffen sind und ob ein tatsächlicher Schaden nachweisbar ist.

Betriebsrat und KI-Richtlinien: Inwiefern ist die Mitbestimmung relevant?

Beteiligt sich ein Unternehmen an der Einführung oder Durchsetzung von Regeln zur KI-Nutzung, kommt dem Betriebsrat dabei eine entscheidende Rolle zu. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfügt der Betriebsrat über ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. In mitbestimmten Betrieben bedarf eine Dienstanweisung, die bestimmte KI-Tools untersagt oder deren Nutzung regelt, daher der Zustimmung des Betriebsrats.

Wurde eine KI-Richtlinie ohne die Zustimmung des Betriebsrats eingeführt, kann diese Regelung rechtswidrig sein. Eine Kündigung, die auf einem Verstoß gegen eine derart eingeführte Richtlinie beruht, steht folglich auf einem unsicheren arbeitsrechtlichen Fundament.

Zudem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Mitarbeitern. Setzt der Arbeitgeber KI-basierte Systeme ein, um die Verwendung von KI-Tools zu überwachen, muss der Betriebsrat auch hierzu einbezogen werden.

Überprüfen Sie, ob in Ihrem Betrieb eine KI-Richtlinie wirksam eingeführt wurde und ob der Betriebsrat eingebunden war. Fehlt eine Mitbestimmung, kann die Grundlage Ihrer Kündigung entfallen. Lassen Sie das durch einen Rechtsanwalt prüfen.

In welchen Fällen ist eine anwaltliche Beratung bei einer Kündigung wegen KI-Nutzung ratsam?

Das arbeitsrechtliche Feld rund um KI ist noch jung, und viele Arbeitgeber agieren dabei auf unsicherem Terrain. Rechtsanwaltliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde, obwohl kein gravierender Pflichtverstoß vorliegt.
  • Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage ab Zugang der Kündigung läuft.
  • Unklar ist, ob eine KI-Richtlinie wirksam eingeführt wurde und ob der Betriebsrat eingebunden war.
  • Datenschutzrechtliche Vorwürfe erhoben werden, deren rechtliche Grundlage geprüft werden muss.
  • Eine fristlose Kündigung besteht, bei der Verhältnismäßigkeit und die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu prüfen sind.

Handeln Sie rasch: Die Frist für die Klage gegen die Kündigung beträgt lediglich drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Versäumt man diese Frist, verliert man den Anspruch auf gerichtlichen Schutz, ganz gleich, wie angreifbar die Kündigung materiell ist.

Fazit: Eine Kündigung wegen KI-Nutzung ist denkbar, jedoch an strikte Voraussetzungen gebunden

Unerlaubte KI‑Nutzung kann einen Kündigungsgrund darstellen – jedoch nicht in jedem Fall. Maßgeblich ist, ob ein eindeutiges Verbot bestand, ob dieses dem Mitarbeiter bekannt war und ob der Pflichtverstoß so gravierend ist, dass er eine Kündigung rechtfertigt. Fehlt ein ausdrückliches Verbot oder liegen keine erheblichen Folgen vor, ist eine Kündigung häufig unverhältnismäßig.

Auch hier besteht grundsätzlich ein Abmahnungserfordernis. Wird einem Mitarbeiter erstmals vorgeworfen, ein KI‑Tool unzulässig eingesetzt zu haben, ist in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam werden kann. Ausnahmen kommen bei besonders schweren Verstößen in Betracht, etwa wenn Daten nach außen gelangt sind oder eine bewusste Täuschung vorlag.

Beschäftigte, die wegen KI‑Nutzung eine Kündigung erhalten haben, sollten die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beachten und zeitnah handeln. Zugleich lohnt sich eine Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Kündigung: Das Fehlen einer Abmahnung, eine nicht hinreichend beteiligte Mitbestimmung des Betriebsrats oder eine versäumte Zwei‑Wochen‑Frist bei einer fristlosen Kündigung können die Kündigung angreifbar machen.

Lassen Sie Ihre Kündigung umgehend von einem Rechtsanwalt prüfen. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung und lässt sich nicht verlängern.

Schulungen im Arbeitsrecht

Das Thema dieses Beitrags beschäftigt viele Arbeitgeber. Trixi Hoferichter, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, bietet praxisnahe Schulungen für Arbeitgeber und Führungskräfte, die rechtssicher handeln und Fehler von Anfang an vermeiden wollen. 

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Kündigung wegen KI‑Nutzung

Das hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ob eine Kündigung zulässig ist, richtet sich danach, ob ein ausdrückliches Verbot vorlag, wie gravierend der Pflichtverstoß war und ob zuvor eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Fehlen klare Regelungen oder liegen keine schwerwiegenden Folgen vor, ist eine Kündigung häufig unverhältnismäßig.

Grundsätzlich ja. Bei geringfügigen Verstößen ohne gravierende Folgen ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung üblicherweise eine Abmahnung erforderlich. Fehlt eine solche Abmahnung, ist die Kündigung in diesen Fällen zumeist unverhältnismäßig und damit unwirksam. Anders verhält es sich, wenn Geschäftsgeheimnisse oder Kundendaten nach außen gelangt sind.

Ja, das kann der Fall sein, wenn Daten in erheblichem Umfang weitergegeben wurden und dadurch ein gravierender Vertrauensbruch eingetreten ist. Für eine fristlose Kündigung ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB erforderlich und der Arbeitgeber muss die Zwei-Wochen-Frist einhalten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Gibt es keine eindeutige Regelung, ist der arbeitsrechtliche Handlungsspielraum des Arbeitgebers begrenzt. Liegt kein ausdrückliches Verbot vor, kommen allenfalls allgemeine Pflichten wie Verschwiegenheit oder Datenschutz als Kündigungsgrund in Betracht. Ohne klare Regeln fällt es dem Arbeitgeber deutlich schwerer, einen Kündigungsgrund nachzuweisen.

Wurde eine Kündigungsrichtlinie oder Dienstanweisung ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats eingeführt, kann sie unwirksam sein. Eine auf den Verstoß gegen eine derart eingeführte Richtlinie gestützte Kündigung verliert damit ihre rechtliche Grundlage. Vor Gericht kann dies ein maßgebliches Argument zugunsten des Arbeitnehmers sein.

Dies kann eine Täuschung gegenüber dem Arbeitgeber sein, insbesondere wenn dadurch eine Vergütung oder ein beruflicher Vorteil erzielt wurde. Je nach Schwere des Vorfalls kann dies eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob eine Offenlegungspflicht bestand und ob der Arbeitgeber tatsächlich getäuscht worden ist.

Ja. Die Frist des § 4 KSchG gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen, unabhängig vom jeweiligen Kündigungsgrund. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und kann weder verlängert noch nachträglich wiederhergestellt werden. Wird die Frist versäumt, geht der Anspruch auf gerichtlichen Schutz verloren.

Wird die Kündigung im Klageverfahren für unwirksam erklärt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Nachzahlung des entgangenen Arbeitsentgelts. In bestimmten Fällen kommt zudem ein zusätzlicher Schadensersatz in Betracht, etwa wenn der Arbeitgeber die Kündigung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen hat.

Eine Kündigung ohne vorherige deutliche Kommunikation und ohne sichtbare Regelung lässt sich für den Arbeitgeber nur schwer begründen. Gerichte beachten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, ob der Mitarbeiter davon ausgehen konnte, dass sein Verhalten untersagt war. Das Fehlen entsprechender Regelungen kann die Durchsetzung einer Kündigung deutlich erschweren.

Sobald eine Kündigung vorliegt, sollte sie anwaltlich überprüft werden – unabhängig davon, ob die KI-Nutzung den Anlass bildet. Besonders wichtig sind die dreiwöchige Klagefrist, das Erfordernis einer Abmahnung, die Beteiligung des Betriebsrats sowie bei einer fristlosen Kündigung die Zwei-Wochen-Frist des Arbeitgebers. Eine frühzeitige rechtliche Beratung wahrt alle Handlungsoptionen.

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