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Krankheit und Kündigung: Aktuelle Linie des BAG zur krankheitsbedingten Kündigung

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Krankheit und Kündigung – Die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur krankheitsbedingten Kündigung

Kündigungen aufgrund von Krankheit zählen zu den häufigsten personenbedingten Beendigungstatbeständen im deutschen Arbeitsrecht und unterliegen strengen Voraussetzungen, die das BAG in einer gefestigten Rechtsprechungslinie ausgearbeitet hat – jüngere Entscheidungen aus 2024 und 2025 haben dies in zwei Punkten weiter präzisiert: Das BAG stellte klar, dass das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX in der Wartezeit und in Kleinbetrieben nicht gilt, und die Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von AU-Bescheinigungen bei zeitlich auffälligen Krankschreibungen ist mittlerweile gefestigt.

Arbeitnehmer, denen wegen häufiger Erkrankungen oder längerer Arbeitsunfähigkeit gekündigt wird, haben gute Erfolgsaussichten, diese Kündigung anzugreifen – vorausgesetzt, sie kennen ihre Rechte und beachten die Dreiwochenfrist.

Die dreistufige Prüfung des BAG: Worauf es bei jeder krankheitsbedingten Kündigung ankommt

Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine personenbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 2 KSchG; sie setzt kein Verschulden des Arbeitnehmers voraus und bedarf daher keiner vorherigen Abmahnung. Das BAG prüft die soziale Rechtfertigung in einem dreistufigen Verfahren, wobei alle drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Erste Stufe – negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen objektive Tatsachen vorliegen, die eine ernsthafte Befürchtung begründen, dass künftig ähnlich umfangreiche Fehlzeiten eintreten werden; frühere Fehlzeiten sind dabei nur ein Indiz und kein Beweis. Der Arbeitnehmer kann diese Prognose durch ärztliche Atteste oder den Nachweis des Wegfalls der Erkrankungsursache entkräften.
  • Zweite Stufe – erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Die erwarteten Fehlzeiten müssen eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs oder eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten darstellen. Kosten der Entgeltfortzahlung, die über die Sechs-Wochen-Grenze pro Krankheitsfall hinausgehen, werden von der Krankenkasse getragen und sind daher nicht zu berücksichtigen.
  • Dritte Stufe – Interessenabwägung: Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand überwiegen; dabei sind insbesondere Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und ein möglicher betrieblicher Zusammenhang der Erkrankung zu berücksichtigen.

Wenn Sie eine Kündigung wegen Krankheit erhalten haben, lassen Sie diese unverzüglich von einem Rechtsanwalt prüfen. Die dreistufige Prüfung eröffnet auf jeder Stufe Angriffsansätze – die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Zugang und ist nicht verlängerbar.

Betriebliches Eingliederungsmanagement: Pflichten und Folgen bei Unterlassung

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Pflicht, bei Mitarbeitenden mit über sechs Wochen Fehlzeiten innerhalb eines Jahres ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einzuleiten. Zweck ist es, Wege zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu beenden und erneuten Erkrankungen vorzubeugen.

Das BEM stellt keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung dar. Unterlässt der Arbeitgeber das BEM dennoch, verschiebt dies nach ständiger BAG-Rechtsprechung die Darlegungslast erheblich: Er hat zusätzlich zu zeigen, dass auch ein durchgeführtes BEM die Kündigung nicht hätte vermeiden können. In mehreren Entscheidungen hat das BAG Kündigungen gerade deshalb für unwirksam erklärt, weil diese Darlegung gefehlt hat.

Das BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist vom Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX zu unterscheiden, das schon bei ersten Anzeichen von Problemen einzuleiten ist. Beide Instrumente zielen auf Prävention und Wiedereingliederung ab, unterscheiden sich jedoch in ihrem Anwendungsbereich und in den rechtlichen Folgen – hierzu mehr im folgenden Abschnitt.

Lassen Sie prüfen, ob vor Ihrer Kündigung ein BEM angeboten und ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Fehlt es oder wurde es fehlerhaft umgesetzt, stellt dies einen eigenständigen Angriffspunkt in einer Kündigungsschutzklage dar.

BAG: Präventionsverfahren gilt nicht während der Wartezeit und in Kleinbetrieben

Mit dem Urteil vom 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24) stellte das BAG praxisrelevant klar, dass die Pflicht des Arbeitgebers zum Präventionsverfahren weder in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit) noch in Kleinbetrieben gilt; das Gericht stützt diese Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut der Norm, die an die drei Gründe für eine soziale Rechtfertigung einer Kündigung anknüpft – und damit an das Kündigungsschutzgesetz, das in der Wartezeit und im Kleinbetrieb keine Anwendung findet.

Der Hintergrund: Verschiedene Landesarbeitsgerichte hatten 2023 und 2024 erwogen, das Präventionsverfahren auch außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG verpflichtend zu machen; das BAG hat diese Ausweitung nun ausdrücklich zurückgewiesen, sodass ein unterlassenes Präventionsverfahren für Arbeitnehmer in der Wartezeit oder in Kleinbetrieben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung hat.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist von dieser Entscheidung unberührt – es bleibt grundsätzlich auch in diesen Fällen möglich, stellt aber ebenfalls keine Wirksamkeitsvoraussetzung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG dar.

Befinden Sie sich noch in der Wartezeit oder sind Sie in einem Kleinbetrieb beschäftigt und haben eine krankheitsbedingte Kündigung erhalten, sollten Sie prüfen lassen, welche Schutzmöglichkeiten trotz des eingeschränkten Anwendungsbereichs des KSchG bestehen. Weitere Unwirksamkeitsgründe – beispielsweise Verstöße gegen das AGG oder gegen besondere Schutzvorschriften – bleiben weiterhin angreifbar.

AU-Bescheinigungen im Kündigungskontext: Gefestigte Rechtsprechung zur Beweiskraft

In einer gefestigten Rechtsprechungslinie hat das BAG die Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Kündigungen zunehmend eingeschränkt. Die Entwicklung lässt sich anhand dreier Leitentscheidungen nachvollziehen:

  • BAG, 18. September 2024 – 5 AZR 29/24: Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann erschüttert werden, wenn sich ein Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist wiederholt krankmeldet und zugleich während dieser Zeit beruflich aktiv ist. Das BAG verlangt dabei eine Gesamtschau aller relevanten Umstände.
  • BAG, 21. August 2024 – 5 AZR 248/23: Legt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Ausspruch einer Eigenkündigung eine Krankschreibung vor, die genau bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist reicht, ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit anderweitig nachweisen.
  • BAG, 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24: Für ausländische AU-Bescheinigungen gilt grundsätzlich derselbe Anfangsbeweiswert wie für deutsche Bescheinigungen. Gleichwohl kann eine Gesamtwürdigung – etwa bei zeitlichen Auffälligkeiten, einem Zusammenhang mit Urlaub oder wiederkehrenden Mustern – den Beweiswert ebenfalls in Frage stellen.

Die Konsequenz für die Praxis: Wer nach einer Kündigung oder während der Kündigungsfrist eine zeitlich auffällige Krankschreibung vorlegt, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ablehnt. In solchen Fällen trägt der Arbeitnehmer die volle Beweislast.

Wenn Ihr Arbeitgeber während der Kündigungsfrist oder danach die Entgeltfortzahlung verweigert und den Beweiswert Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelt, lassen Sie die Rechtslage von einem Rechtsanwalt prüfen. Eine Gegendarstellung muss ausführlich begründet und ärztlich dokumentiert sein.

Interessenabwägung und Anhörung des Betriebsrats: Die dritte Stufe und die formale Wirksamkeit

Auch wenn eine negative Prognose und eine betriebliche Beeinträchtigung gegeben sind, kann die Kündigung an der Abwägung der beiderseitigen Interessen scheitern. Das BAG verlangt eine sorgfältige Gesamtwürdigung, bei der insbesondere die folgenden Umstände zugunsten des Arbeitnehmers sprechen:

  • lange Betriebszugehörigkeit bei fehlender Vergleichbarkeit früherer Fehlzeiten,
  • fortgeschrittenes Lebensalter mit eingeschränkten Chancen auf dem Arbeitsmarkt,
  • erhebliche Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder sonstigen Angehörigen,
  • ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und betrieblichen Umständen (z. B. Überlastung, unzureichende Schutzmaßnahmen),
  • ein fehlerhaftes oder unterlassenes BEM durch den Arbeitgeber.

Unabhängig von diesen materiellen Kriterien ist die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats eine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung. Eine fehlerhafte oder unterlassene Anhörung macht die Kündigung unabhängig vom materiellen Kündigungsgrund unwirksam. Lehnt der Betriebsrat die Kündigung ab, steht dem Arbeitnehmer zudem ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu.

Lassen Sie prüfen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist und ob die Interessenabwägung Ihre persönlichen Belange ausreichend berücksichtigt hat. Formale wie materielle Fehler können jeweils für sich genommen zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Wann ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt bei einer krankheitsbedingten Kündigung sinnvoll?

Eine krankheitsbedingte Kündigung bietet an zahlreichen Stellen Angriffspunkte. Eine anwaltliche Beratung ist besonders ratsam, wenn:

  • keine belastbare negative Prognose erkennbar ist, weil die Erkrankungen ein abgeschlossenes Geschehen darstellen oder eine Heilungsprognose vorliegt.
  • ein BEM nicht angeboten oder durchgeführt wurde, obwohl die Fehlzeiten die Sechs-Wochen-Grenze überschritten haben.
  • ein kausaler Zusammenhang zwischen der Erkrankung und betrieblichen Bedingungen besteht und der Arbeitgeber keine Maßnahmen zur Beseitigung getroffen hat.
  • der Betriebsrat nicht oder fehlerhaft angehört wurde, wodurch die Kündigung formal unwirksam werden kann.
  • der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, weil er den Beweiswert der vorgelegten AU-Bescheinigung als erschüttert ansieht.

Entscheidend ist das Tempo: Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist nicht verlängerbar. Wer diese Frist versäumt, verliert den gerichtlichen Schutz – auch wenn die Kündigung in allen drei Prüfungsstufen angreifbar wäre.

Handeln Sie umgehend nach Zugang der Kündigung: Lassen Sie diese von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor die dreiwöchige Klagefrist verstreicht. Bei krankheitsbedingten Kündigungen bestehen oft mehr Angriffspunkte, als auf den ersten Blick erkennbar.

Fazit: Krankheitsbedingte Kündigung – erhebliche Hürden, jüngste Präzisierungen und knappe Fristen

Die krankheitsbedingte Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen. Die vom BAG entwickelte Dreistufenprüfung – negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung – eröffnet Arbeitnehmern an jeder Stufe Möglichkeiten des rechtlichen Angriffs. Hinzu treten formale Erfordernisse wie die BEM-Pflicht, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung und das Präventionsverfahren; letzteres gilt nach dem BAG-Urteil vom 3. April 2025 jedoch nicht in der Wartezeit oder in Kleinbetrieben.

Die Rechtsprechung zur Erschütterung des Beweiswerts von AU-Bescheinigungen hat in jüngerer Zeit an Bedeutung gewonnen. Die Entscheidungen des BAG aus 2024 und 2025 verdeutlichen, dass zeitlich auffällige Krankschreibungen im Kontext einer Kündigung – etwa passgenau bis zum Ende der Frist, begleitet von beruflichen Aktivitäten oder sich wiederholenden Mustern – die volle Beweislast auf den Arbeitnehmer verlagern können; diese Linie ist inzwischen gefestigt.

Für Betroffene gilt grundsätzlich: Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wer auf ein abwartendes Vorgehen oder eine außergerichtliche Einigung setzt, ohne zugleich Klage zu erheben, riskiert den Verlust sämtlicher Ansprüche; eine umgehende anwaltliche Prüfung ist daher unerlässlich für wirksamen Rechtsschutz.

Lassen Sie Ihre Kündigung wegen Krankheit umgehend von einem Rechtsanwalt prüfen. Die Dreiwochenfrist beginnt mit dem Zugang und ist nicht verlängerbar – auch nicht, wenn Sie noch auf eine gütliche Einigung hoffen.

Schulungen im Arbeitsrecht

Das Thema dieses Beitrags beschäftigt viele Arbeitgeber. Trixi Hoferichter, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, bietet praxisnahe Schulungen für Arbeitgeber und Führungskräfte, die rechtssicher handeln und Fehler von Anfang an vermeiden wollen. 

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Ja, eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich zulässig. Sie stellt eine personenbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG dar und ist nur dann wirksam, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, dadurch erhebliche betriebliche Interessen beeinträchtigt werden und in der Interessenabwägung das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Eine gesetzlich festgelegte Zahl existiert nicht. Das BAG wertet Fehlzeiten von über 30 Arbeitstagen pro Jahr als Anhaltspunkt für eine negative Prognose. Maßgeblich ist stets die Prognose für die Zukunft: Ist zu erwarten, dass sich die Fehlzeiten in vergleichbarem Umfang fortsetzen? Frühere Krankheitsphasen liefern Hinweise, stellen aber keinen Beweis dar.

Die negative Prognose bildet die erste Prüfungsstufe. Sie ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Anhaltspunkte die berechtigte Befürchtung weiterer erheblicher Fehlzeiten begründen. Für die Darlegung dieser Prognose trägt der Arbeitgeber die Beweislast. Der Arbeitnehmer kann die Prognose durch substantiierte Gegenangaben widerlegen, etwa durch ein ärztliches Attest mit Heilungsprognose oder den Nachweis, dass die Krankheitsursache beseitigt worden ist.

Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist bei mehr als sechs Wochen Fehlzeit innerhalb eines Jahres anzubieten. Es stellt zwar keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung dar, doch führt sein Unterbleiben zu einer deutlich erhöhten Darlegungslast des Arbeitgebers: Er muss in diesem Fall zusätzlich darlegen, dass auch ein ordnungsgemäß durchgeführtes BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Das BAG hat Kündigungen bereits allein wegen des fehlenden BEM für unwirksam erklärt.

Nein. Mit Urteil vom 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24) hat das BAG klargestellt, dass die Pflicht zum Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX weder während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses noch in Kleinbetrieben besteht. Das Unterlassen eines Präventionsverfahrens beeinflusst in diesen Fällen nicht die Wirksamkeit einer Kündigung.

Das BAG unterscheidet zwischen diesen beiden Fallgruppen. Bei häufiger Kurzzeiterkrankung rückt die wirtschaftliche Belastung durch fortlaufende Entgeltfortzahlungen in den Vordergrund. Bei Langzeiterkrankungen entscheidet sich anhand der Frage, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums – typischerweise innerhalb von 24 Monaten – mit einer Genesung zu rechnen ist; liegt keine positive Prognose vor, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Ja. Das BAG hat in einer gefestigten Rechtsprechungslinie (5 AZR 29/24; 5 AZR 248/23; 5 AZR 284/24) klargestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann, wenn enge zeitliche Bezüge zu einer Kündigung bestehen, Krankschreibungen genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reichen oder der Arbeitnehmer während der Krankschreibung beruflich tätig war. In solchen Fällen liegt die volle Darlegungslast für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer, der diese anderweitig nachweisen muss.

Ja. Arbeitnehmer können die negative Prognose durch konkreten, substanziellen Gegenvortrag widerlegen, beispielsweise durch ein ärztliches Attest mit Heilungsprognose oder durch den Nachweis, dass die Ausfallzeiten auf einer bereits abgeschlossenen Erkrankung beruhten. Der Vortrag muss fundiert sein – bloße Pauschalbehauptungen reichen nicht aus.

Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG zu hören. Eine Kündigung, bei der diese Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, ist unabhängig vom zugrunde liegenden Kündigungsgrund unwirksam. Lehnt der Betriebsrat die Kündigung ab, steht dem Arbeitnehmer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.

Sobald eine Kündigung vorliegt, sollte sie umgehend durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Die dreistufige Prüfung eröffnet auf jeder Ebene Angriffsansätze: fehlende negative Prognose, kein oder fehlerhaftes BEM, eine unverhältnismäßige Interessenabwägung oder eine fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist nicht verlängerbar.

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