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Klageverzicht nach Kündigung – warum Sie trotzdem klagen sollten

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Klageverzichtsklausel im Arbeitsvertrag oder Aufhebungsvertrag: Wann sie unwirksam ist, was die Drei-Wochen-Frist bedeutet und wie Sie Ihre Rechte noch retten können

Sie haben eine Kündigung erhalten. Im selben Dokument steht ein Satz, der Sie einschüchtert: Sie verzichten auf jede Klage. Viele Arbeitnehmer glauben, damit sei alles entschieden. Das stimmt so nicht. Solche Klauseln sind häufig unwirksam – und selbst wenn Sie unterschrieben haben, kann es noch Wege geben, sich zu wehren.

Dieser Ratgeber erklärt, was hinter Klageverzichtsklauseln steckt, wann sie rechtlich nicht halten und warum Sie trotzdem handeln sollten.

Was ist eine Klageverzichtsklausel?

Eine Klageverzichtsklausel ist eine Vereinbarung, mit der Sie als Arbeitnehmer erklären, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. Sie taucht in verschiedenen Dokumenten auf:

  • in einer sogenannten Ausgleichsquittung, die Ihnen zusammen mit der Kündigung vorgelegt wird,
  • in einem Aufhebungsvertrag, den Sie unter Druck unterzeichnen sollen,
  • in einem Abwicklungsvertrag nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung.

Der Arbeitgeber verfolgt damit ein klares Ziel: Er will seine Rechtsposition verbessern, indem er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit entzieht, die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Drei-Wochen-Frist: Was sie bedeutet und warum sie so wichtig ist

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Diese Frist ist hart. Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Das bedeutet: Auch eine eigentlich unwirksame Kündigung wird wirksam, wenn Sie zu lange warten. Deshalb ist schnelles Handeln entscheidend – unabhängig davon, ob Sie eine Klageverzichtsklausel unterschrieben haben oder nicht.

Wann ist eine Klageverzichtsklausel unwirksam?

Kein Verzicht ohne angemessene Gegenleistung

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne angemessene Gegenleistung des Arbeitgebers ist in der Regel unwirksam.

Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompensierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Ein formularmäßiger Klageverzicht ohne jede arbeitgeberseitige Kompensation – etwa in Bezug auf den Beendigungszeitpunkt, die Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf eigene Ersatzansprüche – ist daher in der Regel unzulässig.

Selbst ein überdurchschnittlich gutes Zeugnis reicht als Gegenleistung nicht aus. Das Bundesarbeitsgericht hat dies ausdrücklich entschieden (BAG, Urteil vom 24.9.2015 – 2 AZR 347/14).

Versteckte Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil

Ist vom Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer auch in Form einer Ausgleichsquittung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Angesichts der mit dem Verzicht auf den Kündigungsschutz verbundenen einschneidenden Folgen, insbesondere dem endgültigen Verlust des Arbeitsplatzes und möglichen sozialrechtlichen Nachteilen, sind an die Verzichtserklärung strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht muss in der Urkunde unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Wird eine Klageverzichtsklausel also unter einer irreführenden Überschrift – etwa „Arbeitspapiere“ – versteckt, ohne dass sie drucktechnisch hervorgehoben oder besonders kenntlich gemacht wird, wird sie erst gar nicht Vertragsbestandteil.

Klageverzicht im Aufhebungsvertrag unter Druck

Besonders heikel ist die Situation, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht vorgelegt wird und gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung gedroht wird.

Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB ist.

Konkret: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine fristlose Kündigung androht, obwohl er dafür keinen ernsthaften Grund hatte, ist der gesamte Aufhebungsvertrag anfechtbar – und der darin enthaltene Klageverzicht unwirksam.

Der Arbeitgeber kann durch eine Klageverzichtsklausel, die Teil eines der AGB-Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvertrags ist, eine gerichtliche Prüfung der durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung nicht verhindern.

Ein Praxisbeispiel: Suppen, Druck und ein vorbereiteter Vertrag

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, der zeigt, wie solche Situationen in der Praxis ablaufen (BAG, Urteil vom 12.3.2015 – 6 AZR 82/14):

Ein Filialleiter und eine Bezirksleiterin führten mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch. Sie hielten ihm vor, er habe am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt, ohne sie zu bezahlen. Sie kündigten an, die Beklagte werde wegen des Diebstahls die fristlose Kündigung erklären und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die angekündigten Konsequenzen könne er vermeiden, wenn er einen bereits fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des etwa anderthalbstündigen Personalgesprächs den Aufhebungsvertrag.

Der Aufhebungsvertrag enthielt dabei ausdrücklich den Verzicht auf jede Klage. Das Gericht stellte klar: Wenn die Drohung mit der fristlosen Kündigung widerrechtlich war, ist der Klageverzicht unwirksam – und der Arbeitnehmer kann den gesamten Aufhebungsvertrag anfechten.

Was bedeutet „Anfechtung“ – und wie funktioniert sie?

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Verzichtserklärung unter widerrechtlichem Druck unterzeichnet haben, können Sie diese Erklärung nach § 123 BGB anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Wegfall des Drucks erklärt werden.

Das Gesetz sieht mit § 123 BGB eine auch gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit vor, sich von der unter Druck zustande gekommenen Erklärung wieder zu lösen. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unter dem Druck einer Drohung Handelnde aufgrund der Zwangslage keine Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen.

Mit dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Verwender durch eine in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklausel die Möglichkeit verschafft, Vorteile aus einer widerrechtlichen Drohung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung befürchten zu müssen. Einem solchen Verhalten muss die Rechtsordnung ihren Schutz versagen.

Warum Sie trotz Klageverzicht handeln sollten

Viele Arbeitnehmer glauben nach der Unterzeichnung: „Ich habe doch verzichtet – da kann ich nichts mehr machen.“ Dieser Gedanke ist gefährlich.

Denn: Ob der Klageverzicht wirksam ist, entscheidet letztlich das Gericht. Solange das nicht geklärt ist, sollten Sie die Drei-Wochen-Frist auf keinen Fall verstreichen lassen. Das BAG geht zum Schutz des Arbeitnehmers bei formularmäßigen Ausgleichsquittungen davon aus, dass ein ohne Gegenleistung erklärter, einseitiger formularmäßiger Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.

Wer die Frist versäumt, verliert seinen Schutz – auch wenn der Klageverzicht eigentlich unwirksam gewesen wäre.

Was passiert, wenn Sie die Frist versäumen?

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

In Ausnahmefällen kann eine nachträgliche Klagezulassung beantragt werden. War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Diese Ausnahme greift jedoch nur in engen Grenzen und ist kein verlässlicher Ausweg.

Sonderfall: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot

Manchmal enthält die Kündigung selbst ein Abfindungsangebot. Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Drei-Wochen-Frist keine Klage, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

In diesem Fall verzichten Sie bewusst auf die Klage und erhalten dafür eine gesetzlich geregelte Abfindung. Das ist etwas grundlegend anderes als ein einseitiger, aufgezwungener Klageverzicht ohne Gegenleistung. Ob ein solches Angebot für Sie sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit: Unterschrieben heißt nicht verloren

Eine Klageverzichtsklausel klingt endgültig. Sie ist es oft nicht. Formularmäßige Verzichte ohne angemessene Gegenleistung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel unwirksam. Aufhebungsverträge, die unter widerrechtlichem Druck zustande kamen, können angefochten werden. Und versteckte Klauseln werden erst gar nicht Vertragsbestandteil.

Entscheidend ist: Die Drei-Wochen-Frist läuft trotzdem. Wer wartet, verliert seinen Schutz – unabhängig davon, ob der Klageverzicht wirksam war oder nicht.

Handeln Sie deshalb sofort, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben – auch wenn Sie bereits etwas unterschrieben haben.

Wenn Sie unsicher sind, was in Ihrem Fall gilt, stehen wir Ihnen gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Wir prüfen Ihre Unterlagen, erklären Ihnen Ihre Möglichkeiten und begleiten Sie – wenn Sie es wünschen – durch das weitere Verfahren.

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