Stellenanzeigen stellen bereits heute – unabhängig von der EU-Richtlinie – ein erhebliches arbeitsrechtliches Risikofeld dar. Gemäß § 11 AGG ist es unzulässig, einen Arbeitsplatz unter Missachtung des § 7 AGG auszuschreiben. Diese Vorgabe erstreckt sich auf sämtliche in § 1 AGG aufgeführten Merkmale: Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung sowie sexuelle Identität. Schon eine mehrdeutige Formulierung in der Stellenanzeige kann als Anhaltspunkt für eine Diskriminierung nach § 22 AGG dienen und bewirkt eine Beweislastumkehr zuungunsten des Arbeitgebers.
Besonders problematisch sind in der Praxis Formulierungen wie „junges Team“, „Berufseinsteiger“ oder „dynamisch und belastbar“, die auf eine Altersdiskriminierung hindeuten können, sowie Stellenausschreibungen, die den Zusatz „(m/w/d)“ oder entsprechende Hinweise vermissen lassen. Auch Bildmaterial, Videoinhalte und die sprachliche Gestaltung der Anzeige können diskriminierend wirken.
Wer zusätzlich Gehaltsangaben in die Stellenanzeige aufnimmt, muss sicherstellen, dass diese nicht selbst zu einer mittelbaren Diskriminierung führen. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn die angegebenen Gehaltsspannen deutlich unter dem branchenüblichen Niveau liegen und dadurch statistisch bestimmte Berufsgruppen treffen, in denen überwiegend Frauen oder Personen mit Betreuungspflichten tätig sind.
Verstöße gegen § 11 AGG lösen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG aus. Bewerberinnen und Bewerber können eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern geltend machen, sofern sie auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wären; fehlt diese Einschränkung, kann der Anspruch darüber hinausgehen.
Ergänzend hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass unernste Bewerbungen – sogenannte AGG-Hopper – sich nicht auf den Schutzbereich der Antidiskriminierungsrichtlinien berufen können. Allerdings obliegt dem Arbeitgeber der Nachweis des Rechtsmissbrauchs.
Lassen Sie Ihre Stellenanzeigen vor Veröffentlichung arbeitsrechtlich gegenprüfen, damit aus einem unbedachten Wort kein AGG-Verfahren wird.