In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag beim Integrationsamt möglichst frühzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu stellen. Idealerweise ergeht die Entscheidung innerhalb der behördlichen Entscheidungsfrist, sodass die Kündigung unmittelbar im Anschluss erklärt werden kann.
Problematisch sind Fälle, in denen die Entscheidungsfrist des Integrationsamtes abgelaufen ist, ohne dass dem Arbeitgeber eine Rückmeldung vorliegt. In dieser Situation darf der Arbeitgeber nicht automatisch von einer Zustimmungsfiktion ausgehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass den Arbeitgeber eine Obliegenheit zur Nachfrage trifft. Er muss aktiv bei der Behörde erfragen, ob eine Entscheidung getroffen wurde (BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 2 AZR 118/11).
Wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass keine Entscheidung ergangen ist oder die Zustimmung mündlich bestätigt, muss die Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden (BAG, Urteil vom 19.06.2007 – 2 AZR 226/06). Anders als bei ordentlichen Kündigungen ist es bei außerordentlichen Kündigungen nicht erforderlich, den schriftlichen Zustimmungsbescheid abzuwarten.
Teilt das Integrationsamt hingegen lediglich mit, dass eine Entscheidung getroffen wurde, ohne deren Inhalt offenzulegen, darf und muss der Arbeitgeber die Zustellung des Bescheids abwarten.