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Darf KI Sie kündigen oder bewerten? Ihre Rechte 2026

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Kann KI über Ihre Kündigung oder Bewertung entscheiden? Ihre Rechte 2026

Künstliche Intelligenz analysiert mittlerweile Bewerbungsunterlagen, erstellt Leistungsbeurteilungen und generiert Empfehlungen für Beförderungen oder Kündigungen. Ab dem 2. August 2026 tritt der Hauptteil der EU-KI-Verordnung in Kraft und verändert damit die rechtlichen Rahmenbedingungen tiefgreifend. Parallel dazu zieht die DSGVO eindeutige Grenzen: Vollständig automatisierte Personalentscheidungen sind grundsätzlich unzulässig. Dieser Beitrag erläutert, welche KI-Anwendungen für Arbeitgeber erlaubt sind, welche nicht, und über welche Rechte Sie als Arbeitnehmer verfügen.

KI im Personalwesen 2026: Wo Algorithmen bereits heute Entscheidungen treffen

Künstliche Intelligenz im Personalbereich ist bereits gelebte Praxis und keine Vision mehr. Unternehmen setzen Algorithmen ein, um Bewerbungsunterlagen vorzufiltern, Stellenausschreibungen gezielt zu platzieren, Leistungsinformationen zu analysieren, Dienstpläne zu erstellen, Erkrankungswahrscheinlichkeiten vorherzusagen oder Vorschläge für Aufstiege und Trennungen zu generieren. Untersuchungen aus 2026 belegen, dass mehr als siebzig Prozent der Arbeitnehmer wöchentlich KI-Anwendungen verwenden, allerdings häufig ohne eindeutige Compliance-Vorgaben.

Ab dem 2. August 2026 verschärft sich die Rechtslage erheblich. Zu diesem Zeitpunkt wird der zentrale Teil der EU-KI-Verordnung (Verordnung [EU] 2024/1689) wirksam. KI-Anwendungen im Personalwesen – beispielsweise für die Kandidatenauswahl, für Entscheidungen über Anstellung, Aufstieg oder Beendigung, für die Zuweisung von Tätigkeiten oder für die Überwachung von Leistung und Verhalten – werden gemäß Anhang III Nr. 4 der Verordnung als Hochrisiko-KI eingestuft. Für sie gelten die schärfsten Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Dokumentation, Risikomanagement und menschlicher Kontrolle.

Gleichzeitig bleiben das deutsche Arbeitsrecht, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vollständig in Kraft. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob KI im Personalbereich grundsätzlich zulässig ist, sondern unter welchen Voraussetzungen und für welche Entscheidungen sie überhaupt verwendet werden darf. Bestimmte Einsatzformen sind seit Februar 2025 komplett untersagt, darunter die Emotionserkennung am Arbeitsplatz, das Social Scoring von Arbeitnehmern und manipulative Beeinflussungstechniken.

Falls Sie als Arbeitnehmer vermuten, dass in Ihrem Bewerbungs-, Beurteilungs- oder Kündigungsverfahren ein KI-System zum Einsatz kam, sollten Sie den konkreten Sachverhalt arbeitsrechtlich überprüfen lassen, denn die rechtlichen Möglichkeiten zur Kontrolle und Korrektur sind 2026 wesentlich ausgeprägter als noch in den Vorjahren.

KI-Kündigung: Weshalb eine ausschließlich algorithmische Entscheidung rechtswidrig ist

Die entscheidende Vorschrift bei einer algorithmisch gestützten Kündigung ist Art. 22 DSGVO. Diese Bestimmung gewährt jeder betroffenen Person das Recht, keiner ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung – einschließlich Profiling – basierenden Entscheidung unterworfen zu werden, wenn diese rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigt. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und stellt einen massiven Eingriff in die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers dar. Sie unterliegt daher zweifelsfrei dem Schutzbereich dieser Vorschrift.

Der Europäische Gerichtshof hat den Anwendungsbereich des Art. 22 DSGVO in seiner SCHUFA-Entscheidung (Urteil vom 07.12.2023, C-634/21) bestätigt und präzisiert: Bereits die Generierung eines automatisierten Scores, der die nachfolgende Entscheidung maßgeblich determiniert, kann als automatisierte Entscheidung im Sinne dieser Norm qualifiziert werden. Auf das Arbeitsverhältnis übertragen heißt dies: Schon ein KI-System, das eine Kündigungsempfehlung generiert, welche praktisch ohne substantielle Prüfung übernommen wird, stellt einen Verstoß gegen Art. 22 DSGVO dar.

Zulässig bleibt der Einsatz von KI als unterstützendes Instrument. Sie darf Informationen strukturieren, Zusammenhänge erkennbar machen und Entscheidungsgrundlagen bereitstellen. Die endgültige Entscheidung muss jedoch durch eine fachkundige Person erfolgen, welche die KI-Empfehlung tatsächlich evaluiert, die individuellen Umstände des Beschäftigten würdigt und in der Lage ist, von der Empfehlung abzuweichen. Eine reine Bestätigung der algorithmischen Vorgabe reicht nicht aus.

Erfolgt eine Kündigung erkennbar auf Grundlage einer KI-Bewertung, eröffnen sich verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten: die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG (innerhalb von drei Wochen nach Zugang), datenschutzrechtliche Beschwerden bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO sowie – bei Vorliegen einer mittelbar diskriminierenden Vorauswahl – Ansprüche gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Wer eine Kündigung erhält und Anhaltspunkte dafür hat, dass KI eine maßgebliche Rolle gespielt hat, sollte unverzüglich Klage erheben und gleichzeitig das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO geltend machen, da die Drei-Wochen-Frist beim Arbeitsgericht knapp bemessen und nicht verlängerbar ist.

KI-Bewertung: Was DSGVO und KI-Verordnung gestatten

Im Unterschied zur Kündigung ist der Einsatz von KI zur Leistungsbewertung von Mitarbeitern unter strengen Voraussetzungen zulässig. Allerdings greift auch in diesem Fall das Verbot rein automatisierter Entscheidungen gemäß Art. 22 DSGVO, sofern die Bewertung erhebliche Rechtsfolgen nach sich zieht, etwa hinsichtlich Bonuszahlungen, Beförderungen, Versetzungen oder Beendigungen des Arbeitsverhältnisses.

Die KI-Verordnung formuliert spezifische Vorgaben für den Einsatz von Bewertungs-KI im Personalwesen:

  • Einstufung als Hochrisiko-KI gemäß Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 4 der KI-VO
  • Verpflichtung zur Implementierung eines Risikomanagementsystems, technischer Dokumentation und Prüfung der Datenqualität (Art. 9 ff. KI-VO)
  • Erfordernis der menschlichen Aufsicht durch qualifizierte Personen (Art. 14 KI-VO)
  • Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten vor der Anwendung (Art. 26 Abs. 7 KI-VO)
  • Verpflichtung zur Schulung der Mitarbeiter in KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO, wirksam seit Februar 2025)

Bestimmte Bewertungsmethoden sind hingegen gänzlich untersagt: Die Emotionserkennung am Arbeitsplatz – beispielsweise Systeme zur Analyse von Stimme oder Mimik zwecks Erfassung emotionaler Zustände oder Stressniveaus – ist nach Art. 5 KI-VO verboten. Dies gilt ebenso für Social Scoring, bei dem Beschäftigte über verschiedene Lebens- oder Arbeitsbereiche hinweg bewertet werden, sowie für KI-Systeme, die eine unterschwellige Manipulation der Arbeitnehmer ermöglichen.

Eine besondere Herausforderung stellt die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage dar. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kann sich der Arbeitgeber regelmäßig nicht auf eine wirksame Einwilligung der Beschäftigten berufen, da das bestehende Machtgefälle die Freiwilligkeit der Einwilligung in Zweifel zieht. Als rechtlich tragfähig erweisen sich typischerweise lediglich die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), berechtigte Interessen nach sorgfältiger Interessenabwägung (lit. f) oder eine Betriebsvereinbarung als kollektivrechtliche Legitimationsgrundlage.

Mitbestimmung des Betriebsrats: Vetorechte bei der Implementierung von KI

Bei Einführung und Nutzung von KI-Systemen verfügt der Betriebsrat über umfassende Befugnisse. Maßgeblich ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Die Implementierung und der Betrieb technischer Einrichtungen unterliegen der Mitbestimmung, sofern diese geeignet sind, Verhalten oder Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu kontrollieren. Die Norm ist bereits erfüllt, wenn ein System eine derartige Kontrolle objektiv ermöglicht – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dies tatsächlich beabsichtigt. Nahezu sämtliche KI-Systeme im Personalwesen erfüllen dieses Kriterium.

Hinzu kommt das Informations- und Konsultationsrecht des Betriebsrats gemäß § 90 BetrVG bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und -prozessen, namentlich beim Einsatz künstlicher Intelligenz. Für Auswahlkriterien bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen gewährt § 95 Abs. 2a BetrVG dem Betriebsrat ein ergänzendes Mitbestimmungsrecht, sobald KI zum Einsatz kommt. Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG besteht die Möglichkeit, zur Bewertung von KI-Systemen einen Sachverständigen beizuziehen.

In der Praxis entfaltet das Mitbestimmungsrecht die Wirkung eines echten Vetorechts: Implementiert der Arbeitgeber ein KI-System ohne Einverständnis des Betriebsrats, verstößt die Anwendung gegen die Mitbestimmungspflicht und kann vom Betriebsrat gerichtlich unterbunden werden. Auch eine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung, etwa eine KI-gestützte Kündigung, kann aus individualarbeitsrechtlicher Perspektive anfechtbar sein.

Regelungsgegenstände üblicher Betriebsvereinbarungen zum KI-Einsatz umfassen: zulässige und unzulässige Einsatzbereiche, Qualitätsanforderungen an Daten, Transparenz- und Auskunftsansprüche der Beschäftigten, Eskalationsmechanismen bei algorithmischen Beschlüssen, Qualifizierungsmaßnahmen sowie Diskriminierungsschutz.

Ist jemand in einem Betrieb mit Betriebsrat von einer KI-Maßnahme betroffen, empfiehlt sich die Überprüfung der Gremiumsbeteiligung. Liegt keine wirksame Betriebsvereinbarung oder Zustimmung vor, bestehen häufig Erfolgsaussichten für eine Anfechtung der betreffenden Maßnahme.

Wenn KI fehlerhaft urteilt: Auskunft, Widerspruch und Rechtsbehelfe

Arbeitnehmer, die mit einer KI-gestützten Entscheidung konfrontiert werden, verfügen über mehrere wirksame Abwehrrechte. Diese Rechte dienen dazu, undurchsichtige Entscheidungsabläufe transparent zu machen, persönliche Umstände geltend zu machen und unzutreffende Schlussfolgerungen zu widerlegen.

Das zentrale Recht stellt der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO dar: Sie haben die Befugnis, vom Arbeitgeber Auskunft über das Vorhandensein einer automatisierten Entscheidungsfindung, die zugrunde liegende Logik sowie Reichweite und beabsichtigte Folgen der Datenverarbeitung zu fordern. Konkret heißt das: Welche Informationen wurden verarbeitet, welche Faktoren wurden wie gewichtet, welches System kam zum Einsatz? Allgemeine Hinweise auf „Geschäftsgeheimnisse“ genügen nicht.

Zusätzlich gewährt Art. 22 Abs. 3 DSGVO das verbindliche Recht auf Hinzuziehung einer menschlichen Entscheidungsinstanz, die Darstellung der eigenen Position und die Anfechtung der automatisierten Entscheidung. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen werden und besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den KI-Einsatz ausdrücklich offengelegt hat.

Konkrete Handlungsschritte bei fragwürdigen KI-Entscheidungen:

  • Schriftliche Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO mit präzisen Fragen zur Logik und Datengrundlage einfordern
  • Beanstandung der Entscheidung mit eigener Argumentation und Verweis auf Art. 22 DSGVO
  • Beschwerde bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde – bundesweit zuständig nach Firmensitz des Arbeitgebers
  • Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO bei materiellem oder immateriellem Schaden
  • Bei Kündigung: Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach § 4 KSchG
  • Bei Diskriminierung: Geltendmachung von Entschädigung gemäß § 15 AGG innerhalb von zwei Monaten

Die Bußgelder bei Verstößen gegen die KI-Verordnung fallen erheblich aus: Bei unzulässigen Praktiken drohen Bußgelder bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; bei anderen Verstößen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Hinzu treten die DSGVO-Bußgelder sowie individuelle Schadensersatzansprüche der betroffenen Arbeitnehmer.

Dokumentieren Sie Beweismittel (schriftlicher Schriftwechsel, Beurteilungsunterlagen, automatisiert generierte Auswertungen) und lassen Sie die weiteren Schritte anwaltlich koordinieren, bevor Sie offizielle Beschwerden oder Schadensersatzforderungen stellen.

Wann ist anwaltliche Beratung bei KI-Entscheidungen sinnvoll?

Arbeitsrechtliche Fragestellungen rund um KI stellen 2026 ein juristisch anspruchsvolles Gebiet dar. Datenschutzvorschriften, KI-Verordnung, Arbeitsrecht und Betriebsverfassungsrecht wirken zusammen, die nationale Umsetzung der KI-Verordnung bleibt unvollendet und die Rechtsprechung befindet sich noch in der Anfangsphase. Rechtsanwaltliche Beratung empfiehlt sich deshalb bereits bei Verdacht, dass eine Personalmaßnahme maßgeblich auf KI basiert, und nicht erst nach eingetretenen Folgen.

Typische Fallkonstellationen für eine arbeitsrechtliche Erstprüfung umfassen: Kündigungen nach KI-gestützter Leistungsbeurteilung, Absagen im Bewerbungsverfahren bei Verdacht auf algorithmische Vorselektion, negative Bewertungen mit Folgen für Bonus oder Beförderung, Versetzungen aufgrund maschineller Optimierungslogiken sowie Überwachungsmaßnahmen ohne Betriebsvereinbarung.

Ein Rechtsanwalt prüft die Anwendbarkeit der relevanten Vorschriften (DSGVO, KI-VO, BetrVG, AGG, KSchG), bewertet die Wirksamkeit der verwendeten Rechtsgrundlage, klärt die Mitbestimmungslage, macht Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend und führt die fristgebundenen Verfahren vor Arbeitsgericht und Aufsichtsbehörde. Besonders wichtig ist die Fristenwahrung: Die drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen und die zwei-Monats-Frist für AGG-Ansprüche sind nicht verlängerbar.

Lassen Sie betroffene Entscheidungen frühzeitig prüfen! Die Stärke der neuen Schutzrechte aus KI-Verordnung und DSGVO zeigt sich nur in der Hand derjenigen, die sie fristgerecht und fundiert geltend machen.

Fazit: Auch 2026 bleibt die finale menschliche Entscheidung verbindlich

Die Frage „Darf KI Sie kündigen oder bewerten?“ lässt sich 2026 klar beantworten: Eine rein auf KI basierende Kündigung verstößt gegen Art. 22 DSGVO und ist rechtswidrig; KI-gestützte Leistungsbeurteilungen sind unter engen Voraussetzungen erlaubt, erfordern jedoch stets eine verantwortliche menschliche Letztentscheidung. Durch das Inkrafttreten des Hauptteils der EU-KI-Verordnung zum 2. August 2026 gelten für Hochrisiko-KI im Personalbereich deutlich strengere Anforderungen, zudem steht dem Betriebsrat bei praktisch jeder KI-Anwendung ein verbindliches Mitbestimmungsrecht zu.

Arbeitnehmer verfügen über wirksame Schutzmechanismen. Auskunfts-, Widerspruchs-, Beschwerde- und Schadensersatzansprüche eröffnen konkrete Möglichkeiten, undurchsichtige algorithmische Entscheidungen anzufechten. Betroffene müssen die engen Fristen für Kündigungsschutzklagen und AGG-Ansprüche beachten, Nachweise dokumentieren und sich zeitnah arbeitsrechtlich beraten lassen – nur so können die erweiterten Schutzrechte vollständig ausgeschöpft werden.

Überprüfen Sie umgehend, ob der KI-Einsatz in Ihrem Arbeitsverhältnis den rechtlichen Vorgaben entspricht, und holen Sie sich fachkundige Beratung ein, um Datenschutzverletzungen und rechtswidrige Personalentscheidungen erfolgreich anzufechten.

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