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Darf ein Arbeitgeber die Nutzung von KI-Tools verbieten?

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Darf ein Arbeitgeber die Nutzung von KI-Tools verbieten?

Die Nutzung von KI-Tools wie z.B. ChatGPT oder Gemini verspricht enorme Effizienzgewinne. Viele Arbeitnehmer würden daher gerne auch im beruflichen Bereich bei der Erstellung von Texten oder Präsentationen auf derartige KI-Tools zurückgreifen. Aufgrund datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Risiken haben jedoch viele Arbeitgeber Bedenken gegenüber dem Einsatz derartiger KI-Tools. Auch der nun nach und nach in Kraft tretende „AI Act“ der EU („KI-Verordnung“) bringt für Arbeitgeber neue, finanzielle Risiken mit sich. Viele Arbeitgeber stehen deshalb aktuell vor der Frage, ob sie den Einsatz von KI-Tools wie ChatGPT in ihrem Unternehmen nur regulieren sollen oder ob sie den Einsatz derartiger Software besser gänzlich verbieten sollen.

Doch ist ein Arbeitgeber überhaupt berechtigt, die Nutzung von KI-Tools wie ChatGPT zu verbieten?

Wie ist die rechtliche Ausgangslage?

Der Ausgangspunkt für die arbeitsrechtliche Bewertung findet sich in § 106 der Gewerbeordnung (GewO). Denn in dieser Vorschrift ist geregelt, wie weit das arbeitgeberseitige Weisungs- und Direktionsrecht reicht. Konkret ordnet § 106 Satz 1 GewO an, dass der Arbeitgeber „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen [kann], soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind“. 

Darf ein Arbeitgeber nun die Nutzung von KI-Tools wie z.B. ChatGPT verbieten?

In den allermeisten Fällen darf ein Arbeitgeber die Nutzung von KI-Tools wie z.B. ChatGPT verbieten, da die Frage, welche Software Arbeitnehmer einsetzen dürfen, ein Teilbereich des Inhalts der Arbeitsleistung ist. Und den Inhalt der Arbeitsleistung dürfen Arbeitgeber gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich einseitig bestimmen (s.o.). Da sich Tarifverträgen, Arbeitsverträgen und gesetzlichen Vorschriften keine Verpflichtung zur Nutzung von KI-Tools entnehmen lässt, stehen auch diese möglichen Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungs- und Direktionsrechts einem Verbot der Nutzung von KI-Tools nicht entgegen. Auch eine Überschreitung des „billigen Ermessen[s]“ ist bei einem derartigen Verbot abwegig.

Wie ist die Rechtslage bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert?

Lediglich in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, ist aktuell Vorsicht geboten. Denn hier kann es durchaus sein, dass bereits eine Betriebsvereinbarung existiert, die die Nutzung von KI-Tools reguliert und damit erlaubt. Falls eine derartige Betriebsvereinbarung existiert, kann ein Arbeitgeber die Nutzung von KI-Tools nicht mehr einseitig aufgrund seines Weisungs- und Direktionsrechts verbieten. Denn gemäß § 106 Satz 1 Halbsatz 2 GewO kann der Arbeitgeber sein Weisungs- und Direktionsrecht nicht mehr ausüben, soweit die entsprechenden Arbeitsbedingungen bereits durch „Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung“ festgelegt sind. 

Falls noch keine derartige Betriebsvereinbarung existiert, ist aber auch in Betrieben mit Betriebsrat ein Verbot der Nutzung von KI-Tools wie z.B. ChatGPT möglich. Denn die Frage, welche Software Arbeitnehmer einsetzen dürfen, betrifft unmittelbar das Arbeitsverhalten, da die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer konkretisiert wird. Und Maßnahmen, die ausschließlich das Arbeitsverhalten regeln sollen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mitbestimmungspflichtig (Bundesarbeitsgericht, Beschluss v. 17.10.2023 – 1 ABR 24/22). Ein Verbot der Nutzung von KI-Tools wie z.B. ChatGPT kann ein Arbeitgeber in derartigen Fällen daher auch gegen den Willen des Betriebsrats durchsetzen.

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