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Bundesarbeitsgericht zum Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Bundesarbeitsgericht: Zugang einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben

Im Juni vergangenen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht eine praxisrelevante Entscheidung zum Zugang von Kündigungen per Einwurf-Einschreiben getroffen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.06.2024 – 2 AZR 213/23). 

Wann geht das Bundesarbeitsgericht von einem Zugang einer Kündigung aus?

Das Bundesarbeitsgericht geht dann von einem Zugang aus, wenn die Kündigung „in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen“. Bei einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben sei von einem Zugang auszugehen, wenn „nach der Verkehrsanschauung“ noch am gleichen Tag mit der Entnahme durch den Empfänger aus dem Briefkasten zu rechnen ist. „Nach der Verkehrsanschauung“ bedeutet, dass es hier nicht auf persönliche Gewohnheiten ankommt. Wenn eine Person etwa immer um 02:15 Uhr in der Nacht ihren Briefkasten leert und sonst nie, ist das rechtlich irrelevant. Es kommt hier nur darauf an, wann der typische Empfänger seinen Briefkasten leert. Das Bundesarbeitsgericht geht diesbezüglich davon aus, dass typischerweise jedenfalls mit einer Leerung „unmittelbar nach Abschluss der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen sei“.

Was hat das Bundesarbeitsgericht im konkreten Fall entschieden?

Im konkreten Fall bestritt die klagende Arbeitnehmerin, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich am 30.09.2021 während der üblichen Postzustellzeiten in ihren Briefkasten eingeworfen worden ist. Dies hätte bedeutet, dass ihr die Kündigung erst am 01.10.2021 zugegangen ist, weswegen ihr Arbeitsverhältnis erst ein ganzes Quartal später geendet hätte (siehe oben). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass die Kündigung bereits am 30.09.2021 zugegangen ist. Denn der Auslieferungsbeleg einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben begründet einen sogenannten „Anscheinsbeweis“. Ein Anscheinsbeweis ermöglicht bei nicht vollständig aufklärbaren Geschehensabläufen eine vereinfachte Beweisführung, indem typisierend darauf abgestellt wird, dass bestimmte Handlungen in der Regel auch zu bestimmten Ergebnissen führen. Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung des Einwurf-Einschreibens durch einen Briefzusteller der Deutschen Post AG.

Da Briefzusteller der Deutschen Post AG Zustellungen innerhalb der ihnen zugewiesenen Arbeitszeiten vornehmen, lasse sich daher darauf schließen, dass auch die konkrete Zustellung des die Kündigung enthaltenen Einwurf-Einschreibens innerhalb der üblichen Postzustellzeiten erfolgte.

Konsequenzen für die Praxis

Kündigungen per Einwurf-Einschreiben bleiben auch nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts möglich. Um die Vorteile des „Anscheinsbeweises“ im Streitfall nutzen zu können, muss man als Arbeitgeberin oder Arbeitnehmerin jedoch unbedingt den Auslieferungsbeleg aufbewahren. Je nach Einzelfall kann es auch sinnvoll sein, den Zugang der Kündigung nicht durch ein Einwurf-Einschreiben, sondern auf eine andere Art und Weise zu bewirken. So ist etwa auch eine Zustellung einer Kündigung per Bote möglich. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Bote auch den Inhalt des Kündigungsschreibens gesehen haben muss, damit er auch bezeugen kann, dass er tatsächlich ein Kündigungsschreiben mit einem bestimmten Inhalt zugestellt hat. Eine weitere Variante ist die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an die gekündigte Person. Bei Nutzung dieser Variante sollte man sich jedoch den Empfang des Kündigungsschreibens schriftlich von der gekündigten Person bestätigen lassen, um im Streitfall den Zugang der Kündigung unproblematisch beweisen zu können. 

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