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Bonuszahlungen und Zielvorgaben: BAG-Urteile zu einseitig geänderten Zielvereinbarungen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Bonuszahlungen und Zielvorgaben: BAG-Rechtsprechung zu einseitig geänderten Zielvereinbarungen

Viele Beschäftigte erhalten einen variablen Bonus, dessen Höhe an vereinbarte Ziele gekoppelt ist. Was aber gilt, wenn der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt, gar keine Zielvereinbarung trifft oder vertraglich versucht, den Bonus einzuschränken? Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Reihe von Leitentscheidungen verbindliche Grundsätze entwickelt, die Beschäftigte in solchen Fällen schützen.

Das jüngste Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 10 AZR 171/23) hat eine in der Praxis häufige Vertragsgestaltung gekippt: die Kombination aus Zielvereinbarung und einseitiger Zielvorgabe als Rückfalllösung. Solche Klauseln erklärt das BAG nach § 307 BGB für unwirksam. Die Folge: Wer sich vertraglich zu Verhandlungen über Zielvereinbarungen verpflichtet hat, muss diese Verpflichtung auch ernsthaft erfüllen.

Rechtliche Grundlagen zu Zielvereinbarungen und Bonusansprüchen

Zielvereinbarungen sind zweiseitige Absprachen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam konkrete Leistungsziele für einen bestimmten Zeitraum festlegen; ob und in welcher Höhe daraus ein Anspruch auf Bonus entsteht, richtet sich unmittelbar danach, ob Ziele ordnungsgemäß vereinbart und erreicht wurden.

Ist im Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung vorgesehen, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, diese auch abzuschließen; er kann sich dieser Verpflichtung nicht durch bloßes Unterlassen entziehen, und das BAG hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ein Verstoß hiergegen einen Schadensersatzanspruch begründet, wobei regelmäßig von voller Zielerreichung ausgegangen wird, weil der Arbeitnehmer das Unterlassen nicht zu vertreten hat.

Man unterscheidet dabei zwei Modelle: Bei der Zielvereinbarung müssen sich beide Parteien einigen – gelingt dies nicht, kommt keine Vereinbarung zustande – während bei der Zielvorgabe der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt; diese Praxis ist grundsätzlich nach § 315 BGB möglich, muss jedoch dem billigen Ermessen entsprechen, und welches Modell zur Anwendung kommt, bestimmt allein die Formulierung im Arbeitsvertrag.

Wenn Ihr Arbeitgeber in der Vergangenheit keine Zielvereinbarung abgeschlossen hat oder diese regelmäßig verzögert, lassen Sie dies von einem Rechtsanwalt prüfen, um festzustellen, ob ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. Ausschlussfristen können offene Ansprüche schnell vernichten.

BAG: Kombination von Zielvereinbarung und einseitiger Zielvorgabe ist unwirksam

Mit dem Urteil vom 3. Juli 2024 (Az. 10 AZR 171/23) hat das BAG eine in der Praxis häufig verwendete Vertragsgestaltung für unwirksam erklärt.

Im entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer jährlich eine individuelle Zielvereinbarung treffen sollten; für den Fall fehlender Einigung sah die Klausel als Rückfalloption vor, dass der Arbeitgeber die Ziele einseitig festlegt.

Das BAG hielt diese Kombinationsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, indem sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, seine Verhandlungspflicht zu umgehen – etwa durch bewusstes Scheitern der Verhandlungen mit anschließender einseitiger Vorgabe; auch die Behauptung, die Zielvorgabe müsse billigem Ermessen entsprechen und sei gerichtlich überprüfbar, ändere daran nichts.

Als Folge der Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 1 BGB entfällt die Zielvorgabe-Klausel ersatzlos; im entschiedenen Fall fehlte dem Arbeitgeber damit eine rechtliche Grundlage für die einseitige Zielfestlegung, er verletzte schuldhaft seine Verhandlungspflicht und musste dem Arbeitnehmer Schadensersatz wegen des entgangenen Bonus in Höhe von rund 97.000 Euro leisten.

Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da viele Arbeitsverträge diese Kombinationsgestaltung enthalten; Arbeitnehmer, denen in solchen Fällen eine einseitige Zielvorgabe begegnet ist oder die keinen Bonus erhalten haben, sollten prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag eine derartige Kombinationsklausel, sollten Sie prüfen lassen, ob die vom Arbeitgeber gesetzte Zielvorgabe wirksam ist. Das Urteil des BAG verschafft Arbeitnehmern in dieser Situation erheblichen Handlungsspielraum.

Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsklausel: Unter welchen Voraussetzungen sind sie zulässig?

durch Freiwilligkeitsvorbehalte oder Widerrufsklauseln einzuschränken. Beide Gestaltungen sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch einer strengen AGB-Kontrolle.

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt („Die Zahlung erfolgt freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch“) ist nach der BAG-Rechtsprechung nur dann wirksam, wenn er eindeutig und unmissverständlich formuliert ist und nicht im Widerspruch zu anderen Vertragsregelungen steht. Verspricht der Vertrag an einer Stelle einen Bonus und wird er an anderer Stelle durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgeschlossen, ist dieser zugunsten des Arbeitnehmers gemäß § 305c Abs. 2 BGB auszulegen.

Ein Widerrufsvorbehalt bedarf einer sachlichen Rechtfertigung und darf nicht dazu führen, dass mehr als etwa 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung dem Widerruf unterliegen; fehlt ein entsprechender sachlicher Grund oder überschreitet der Vorbehalt diesen Rahmen, ist er nach § 307 BGB unwirksam.

Lassen Sie die Klauseln in Ihrem Arbeitsvertrag von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie einer niedrigeren Bonuszahlung oder einer Kürzung zustimmen. Unwirksame Vorbehalte treten häufig erst im Streitfall zutage.

Stichtagsklauseln und Ausschlussfristen: Wann verfallen Ansprüche auf Bonus?

Stichtagsklauseln koppeln den Anspruch auf Bonus an die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlung. Das BAG zieht hierfür eine deutliche Grenze: Eine solche Klausel ist nur dann zulässig, wenn sie nicht den Anspruch auf einen bereits vollständig erbrachten Leistungszeitraum gänzlich eliminiert. Hat der Beschäftigte das ganze Geschäftsjahr gearbeitet und verlässt er das Unternehmen kurz vor der Auszahlung, darf eine Stichtagsklausel den Anspruch nicht ersatzlos entfallen lassen.

Zudem sind Ausschlussfristen von erheblicher Bedeutung. Zahlreiche Arbeits- und Tarifverträge enthalten Verfallklauseln, nach denen Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen – in der Regel innerhalb von drei oder sechs Monaten nach Fälligkeit. Wird diese Frist versäumt, geht der Bonusanspruch verloren, unabhängig davon, wie eindeutig sein Bestehen ist.

Bei unregelmäßigen oder verzögert ausgezahlten Bonuszahlungen ist besondere Vorsicht geboten. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs und nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangt.

Wenn Sie das Unternehmen bereits verlassen haben oder verlassen wollen und noch Bonusansprüche offenstehen, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, ob Ausschlussfristen laufen. Abgelaufene Fristen können auch an sich bestehende Ansprüche vernichten.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei variablen Vergütungssystemen und Bonussystemen

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung zu; hierzu gehören die Grundsätze variabler Vergütungssysteme und damit auch Bonusregelungen. Die Einführung, wesentliche Änderung oder Abschaffung eines Bonussystems bedarf daher der Zustimmung des Betriebsrats.

Erfolgt eine Änderung des Bonussystems ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats, ist diese Änderung im Innenverhältnis unwirksam. In einem solchen Fall können Arbeitnehmer auf Grundlage der bisherigen Regelung Ansprüche geltend machen.

Auch das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG spielt eine Rolle: Sobald Ziele und Bewertungsmaßstäbe als Teil eines betrieblichen Beurteilungssystems festgelegt werden, muss der Betriebsrat beteiligt werden.

Wurde das Bonussystem in Ihrem Unternehmen ohne Beteiligung des Betriebsrats verändert, lassen Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob Sie auf Grundlage der bisherigen Regelung Ansprüche geltend machen können.

Wann ist eine anwaltliche Beratung bei Streitigkeiten um Bonuszahlungen sinnvoll?

Streitigkeiten um Bonuszahlungen zählen zu den häufigsten arbeitsrechtlichen Konflikten. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist insbesondere empfehlenswert, wenn:

  • der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung abgeschlossen hat und dadurch ein Schadensersatzanspruch entstanden sein könnte.
  • der Arbeitsvertrag eine Kombinationsklausel enthält, die Zielvereinbarung und Zielvorgabe verbindet – nach dem BAG-Urteil vom 3. Juli 2024 sind derartige Klauseln in Formularverträgen unwirksam.
  • ein Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt den Bonus kürzt und dessen Wirksamkeit überprüft werden muss.
  • eine Ausschlussfrist läuft und Bonusansprüche fristgerecht schriftlich geltend gemacht werden müssen.
  • eine Kündigung im Zusammenhang mit einem Bonusstreit ausgesprochen wurde oder angedroht wird.

Wichtig: Bei Bonusansprüchen aus beendeten Arbeitsverhältnissen läuft die Ausschlussfrist häufig parallel zur Kündigungsschutzklage; beide Fristen sollten daher gleichzeitig beachtet werden.

Lassen Sie offene Bonusansprüche frühzeitig von einem Rechtsanwalt prüfen – insbesondere, wenn im Vertrag Ausschlussfristen vorgesehen sind oder das Arbeitsverhältnis endet.

Fazit: Bonusansprüche bei Zielvereinbarungen – Rechtslage aktuell beachten und Fristen einhalten

Das BAG hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2024 eine deutliche Grenze gezogen: Wer sich im Arbeitsvertrag zur Vereinbarung von Zielen verpflichtet hat, kann sich nicht durch eine Klausel, die dem Arbeitgeber eine Zielvorgabe ermöglicht, seiner Verhandlungspflicht entziehen. Solche Kombinationsklauseln sind in Formulararbeitsverträgen nach § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die Verpflichtung zur Verhandlung gezielt zu umgehen. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass die rechtliche Grundlage für einseitige Zielfestlegungen wegfällt und der Anspruch auf Schadensersatz für den entgangenen Bonus weiterhin besteht.

Gleichzeitig gilt: Selbst ein starkes Rechtsposition nützt nichts, wenn Ausschlussfristen versäumt werden. Wer seinen Bonusanspruch durchsetzen möchte, muss daher aktiv werden – idealerweise bevor das Arbeitsverhältnis endet oder eine Frist abläuft. Die Abgrenzung zwischen wirksamen und unwirksamen Klauseln, die Berechnung eines möglichen Schadensersatzes sowie die Prüfung von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalten sind rechtlich anspruchsvoll.

Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer nicht übersehen, dass ein Mitverschulden den Schadensersatz reduzieren kann. Wer selbst keine Initiative zu einem Zielvereinbarungsgespräch ergriffen hat, muss sich nach § 254 BGB einen Abzug gefallen lassen – das BAG hat in früheren Entscheidungen einen Minderungsfaktor von etwa 10 Prozent als vertretbar angesehen.

Lassen Sie Ihre Vertragssituation von einem Rechtsanwalt prüfen, bevor Ausschlussfristen ablaufen oder Sie in eine Abfindungsverhandlung treten. Wer seine Rechte kennt, verhandelt mit besseren Karten.

Schulungen im Arbeitsrecht

Das Thema dieses Beitrags beschäftigt viele Arbeitgeber. Trixi Hoferichter, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, bietet praxisnahe Schulungen für Arbeitgeber und Führungskräfte, die rechtssicher handeln und Fehler von Anfang an vermeiden wollen. 

FAQs – Die wichtigsten Fragen zu Bonuszahlungen und Zielvereinbarungen

Ist im Vertrag eine Zielvereinbarung vorgesehen und schließt der Arbeitgeber diese nicht, begründet das einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich danach, welchen Bonus der Beschäftigte bei ordnungsgemäßer Vereinbarung erhalten hätte. Üblicherweise wird von voller Zielerreichung ausgegangen, weil der Arbeitnehmer das Unterlassen nicht zu vertreten hat.

Nein – zumindest nicht, sofern der Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung vorsieht. Das BAG hat am 3. Juli 2024 (Az. 10 AZR 171/23) festgelegt, dass eine Klausel, welche dem Arbeitgeber als Rückfalloption eine einseitige Zielvorgabe gestattet, nach § 307 BGB unwirksam ist. Eine solche Regelung erlaubt dem Arbeitgeber, seine Vereinbarungspflicht gezielt zu umgehen.

Bei einer Zielvereinbarung bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Ziele gemeinsam – gelingt keine Einigung, kommt keine Vereinbarung zustande. Bei einer Zielvorgabe legt der Arbeitgeber die Ziele einseitig fest; das ist gemäß § 315 BGB grundsätzlich zulässig, muss aber dem Gebot billigen Ermessens entsprechen. Welches Modell zur Anwendung kommt, richtet sich allein nach der Formulierung des Arbeitsvertrags.

Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er klar und unmissverständlich formuliert ist und nicht im Widerspruch zu anderen Vertragsbestandteilen steht. Verspricht der Arbeitsvertrag einerseits einen Bonus, schließt ihn an anderer Stelle jedoch durch einen Vorbehalt aus, ist dieser Vorbehalt nach § 305c Abs. 2 BGB zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen. Aus diesem Grund hat das BAG zahlreiche derartige Klauseln für unwirksam erklärt.

Ein Widerrufsvorbehalt muss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht dazu führen, dass mehr als 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung dem Widerruf unterliegen. Fehlt ein solcher sachlicher Grund oder überschreitet der Vorbehalt diese Grenze, ist er nach § 307 BGB unwirksam – der Anspruch auf den Bonus bleibt dann vollständig erhalten.

Stichtagsklauseln, die den Bonus ausschließlich bei einer Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Auszahlung gewähren, sind nur dann zulässig, wenn sie den Anspruch für bereits vollständig erbrachte Arbeitsleistungen nicht aufheben. Wenn der Arbeitnehmer das gesamte Geschäftsjahr tätig war, kann eine Stichtagsklausel den Anspruch nach der Rechtsprechung des BAG nicht ersatzlos entfallen lassen.

Nein — eine rückwirkende Änderung von Zielen für einen bereits abgeschlossenen Beurteilungszeitraum ist unzulässig. Ziele sind zu Beginn des Beurteilungszeitraums festzulegen. Eine spätere Anpassung mit dem Ziel, einen bereits entstandenen Bonusanspruch zu verringern, ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig.

Bonusansprüche unterliegen der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zudem können im Arbeits- oder Tarifvertrag kürzere Ausschlussfristen vereinbart sein, die den Anspruch zum Erlöschen bringen, wenn er nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht wird. Wer solche Fristen versäumt, verliert seinen Anspruch.

Ja. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung zu, einschließlich der Leitlinien für variable Vergütungssysteme. Ein ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführtes oder geändertes Bonussystem kann daher zur Unwirksamkeit der Regelung führen.

Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist ratsam, wenn der Arbeitgeber eine Zielvereinbarung nicht oder zu spät abschließt, Ziele einseitig festlegt, den Bonus kürzt oder streicht oder wenn Ausschlussfristen drohen. Besonders wichtig ist eine frühzeitige Prüfung, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Bonusansprüche offen sind.

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