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Auszahlung von übergesetzlichem Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

1. Grundsatz: Keine Auszahlung von Urlaub während des Arbeitsverhältnisses

Nach deutschem Recht, insbesondere gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), ist die Auszahlung von Urlaub grundsätzlich nur zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für darüber hinausgehenden, sogenannten übergesetzlichen Urlaub, sofern keine abweichenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen.

„Gem. § 7 IV BUrlG darf der Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden, solange ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann (sog. Urlaubsabgeltung).“

2. Übergesetzlicher Urlaub: Besonderheiten und Ausnahmen

Der übergesetzliche Urlaub ist der Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht und meist durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag gewährt wird. Auch für diesen gilt grundsätzlich das Verbot der Auszahlung während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

Die Rechtsprechung sieht den Urlaubsabgeltungsanspruch als reinen Geldanspruch, der erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Der Urlaubsanspruch selbst bleibt ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht.

„Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Zahlungsanspruch, dessen Erfüllbarkeit anderen Regeln folgen kann als der Urlaubsanspruch selbst. […] Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mithin als ein Geldanspruch anzusehen, der nicht mehr an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebunden ist.“

3. Tarifliche oder arbeitsvertragliche Abweichungen

In seltenen Fällen kann es tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen geben, die eine Auszahlung von übergesetzlichem Urlaub auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorsehen. Solche Regelungen sind jedoch die Ausnahme und müssen ausdrücklich vereinbart sein. Für den gesetzlichen Mindesturlaub ist eine solche Abweichung nicht zulässig.

„Es handelt sich bei § 7 Abs 4 BUrlG auch um eine Vorschrift, von der, soweit der gesetzliche Mindesturlaub (§ 3 BUrlG) betroffen ist, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann (§ 13 Abs 1 BUrlG). Dies gilt ebenso für tarifliche Regelungen.“

4. Fazit

Im laufenden Arbeitsverhältnis darf übergesetzlicher Urlaub grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Die Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine ausdrückliche tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung dies für den übergesetzlichen (nicht den gesetzlichen) Urlaub vorsieht. Solche Regelungen sind jedoch selten.

Zusammengefasst:

  • Gesetzlicher und übergesetzlicher Urlaub sind im laufenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich in Freizeit zu gewähren.

  • Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig.

  • Abweichungen zugunsten einer Auszahlung während des Arbeitsverhältnisses sind nur für den übergesetzlichen Urlaub und nur bei ausdrücklicher Regelung möglich.
    Sollten Sie eine spezielle Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag haben, ist diese im Einzelfall zu prüfen. Ansonsten gilt das grundsätzliche Verbot der Auszahlung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

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