Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied, dass eine Architektin durch die Entscheidung ihrer Arbeitgeberin, ihr die Zuständigkeit für eine Bauinteressentin zu entziehen, unmittelbar aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Obwohl die ursprüngliche Diskriminierung von der Interessentin ausging, hätte das Unternehmen gemäß § 12 Abs. 4 AGG seiner Schutzpflicht nachkommen müssen. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete, notwendige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um seine Beschäftigten vor Benachteiligung durch Dritte zu bewahren.
Nach Ansicht des Gerichts hätte der Regionalleiter konsequenter gegen die diskriminierenden Äußerungen der Interessentin vorgehen müssen. Anstatt die Entscheidung der Kundin einfach hinzunehmen, hätte er ihre Vorbehalte gegenüber der Architektin hinterfragen und sie von deren Qualifikationen überzeugen sollen. Angesichts des zweiten Gesprächs zwischen der Interessentin und dem Regionalleiter wäre eine Überzeugung möglicherweise erfolgreich gewesen. Doch anstatt Schutzmaßnahmen zu ergreifen, entschied sich das Unternehmen für eine unmittelbare Benachteiligung der Mitarbeiterin.
Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass die Benachteiligung nicht gerechtfertigt war. Dennoch hielt es eine Entschädigung von lediglich 1.500 Euro für angemessen. Die Revision wurde zugelassen, sodass eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht möglich ist.
Fazit: Arbeitgeber im Arbeitsrecht sind verpflichtet, bei Diskriminierung durch Kunden oder Dritte aktiv Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wird dies unterlassen, kann eine unmittelbare Benachteiligung vorliegen, die zu Schadensersatzansprüchen führen kann.