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Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Würzburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Mein Werkzeug gegen ungerechte Kündigungen

Ihnen droht die Kündigung oder Sie wurden bereits entlassen? Wurden Sie unter falschem Vorwand gekündigt oder sind die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe unzutreffend? Falls Sie eine Kündigung erhalten haben, fühlen Sie sich vermutlich zu Recht ungerecht behandelt: Häufig sind Kündigungen offensichtlich unwirksam. Die Erfolgschancen, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zu wehren, sind also hoch.

Ich weiß, wie belastend dieses Thema sein kann; schließlich hängt von dem Arbeitsverhältnis Ihr Lebensunterhalt ab. Wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt, kann dies schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme verursachen. Es ist daher umso wichtiger, professionellen Rat zu suchen. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß ich, wie sich Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren können. Wichtig ist, dass Sie umgehend handeln, denn im Arbeitsrecht gilt eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen.

So verteidige ich Ihre Rechte erfolgreich

Damit ich Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen kann, sind folgende Dinge zu beachten:

Klagefrist

  • Innerhalb von 3 Wochen die Klage erheben.
  • Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam.

Arbeitsamt

  • Egal ob Sie klagen oder nicht: Melden Sie sich umgehend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend.
  • Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Ihren Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein, soweit vorhanden und noch nicht während des Arbeitsverhältnisses geschehen.
  • Gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung müssen Sie trotzdem klagen.

Betriebsrat (soweit vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung dort die Kündigungsgründe vorlegen und ihn anhören.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen.
  • Notieren Sie möglichst genau Ihre Arbeitsumstände.

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme, Prozessbeschäftigungsverträge.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits wird dadurch für einige Zeit das Arbeitslosengeld I gesperrt.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig; mit mündlichen Zusagen versuchen Arbeitgeber die Arbeitnehmer zum Verstreichen der Kündigungsfrist zu bewegen.
  • Ihr Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei gewonnener Kündigungsschutzklage geht verloren, wenn Sie ungerechtfertigt eine angebotene Prozessbeschäftigung ablehnen.

Arbeitsgericht

  • Ziel ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, häufig enden Prozesse aber in einer Abfindung.
  • Besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
  • Wenn keine Einigung erzielt wird, dann Kammertermin mit: Richter und 2 Laienrichtern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter).

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Ich berate Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Bei einer Kündigung stehe ich an Ihrer Seite, damit Sie das Beste daraus holen können. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate und vertrete ich Sie im Kündigungsschutzprozess: vom Kündigungsschreiben bis zum Arbeitsgericht. Entscheidend ist es, die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen oder eine Abfindung zu verhandeln. Meine Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne bespreche ich vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer das Recht auf Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum, in dem kein Lohn gezahlt wurde. Der Arbeitgeber bietet dann eine Prozessbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens an, um nicht in den Annahmeverzug zu geraten und seinen Anspruch auf Arbeitsleistung zu wahren.

Gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beträgt die Klagefrist 3 Wochen. Grundsätzlich kann auch nach Ablauf dieser Frist eine Klage erhoben werden. Allerdings wird der Kündigungsgrund, selbst wenn er ungerechtfertigt war, als wirksam anerkannt, sodass ich die Kündigungsschutzklage als unbegründet abweisen müsste.

Während eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis unmittelbar beendet, muss bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist abgewartet werden. Eine Begründung ist hierbei nicht erforderlich, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen. Eine außerordentliche Kündigung kann nur aus spezifischen Gründen erfolgen.
Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dies ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und reicht von 1 bis 7 Monaten. Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Monats kündigen. Abweichungen können (tarif-)vertraglich geregelt werden.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Kündigung schriftlich zu verfassen. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben auf Papier vorliegen und von Hand unterschrieben sein muss. Elektronische Formen (wie SMS, E-Mail, PDF, elektronische Signaturen) sind dabei ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht ist zuständig für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wie etwa einer Kündigungsschutzklage. Das zuständige Arbeitsgericht ist jenes des Bezirks, in dem der Arbeitnehmer üblicherweise seine Tätigkeit ausübt oder in dem sich die Betriebsstätte befindet.
Ein Aufhebungsvertrag tritt an die Stelle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei müssen weder Kündigungsfristen noch eine Sozialauswahl berücksichtigt werden. Allerdings verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.
Das Arbeitsverhältnis kann zudem durch einen Aufhebungsvertrag (auch als Auflösungsvertrag bekannt) beendet werden. In einem solchen Vertrag können die Parteien beispielsweise eine Abfindung oder Wettbewerbsverbote vereinbaren. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Schriftform wie bei einem Kündigungsschreiben eingehalten wird.
Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen Anspruch auf Abfindung nach einer Kündigung. Eine Abfindungsvereinbarung kann jedoch in einem Aufhebungsvertrag festgelegt werden.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage besteht darin, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Sollte die Kündigung unwirksam sein, wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt. In den meisten Fällen enden jedoch Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses umfasst.

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