Trixi Hoferichter - Ich mache mich für Sie stark. Für Sie finde ich Wege und Lösungen.

Rechtsanwalt Beschäftigtenfotos und Datenschutz Würzburg

Dienstleistung im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Mitarbeiterfotos und Datenschutz: Was erlaubt ist und worauf Arbeitgeber achten müssen!

Unternehmen setzen oft auf Fotos oder Videos ihrer Mitarbeitenden, sei es für die Unternehmenswebseite oder Social-Media-Plattformen. Dabei können es Eindrücke von festlichen Weihnachtsfeiern, erfolgreichen Firmenläufen oder Schulungsvideos sein – nicht selten kommen eigene Mitarbeitende als „Gesichter“ des Unternehmens zum Einsatz. Doch diese Veröffentlichungen liegen nicht immer im Interesse der Abgebildeten.

Ohne eine rechtliche Grundlage ist die Nutzung solcher Bildaufnahmen unzulässig, und Datenschutzverstöße können zu Schadensersatzansprüchen führen. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zugunsten eines ehemaligen Mitarbeiters und verurteilte dessen Arbeitgeber zur Zahlung von 10.000,00 Euro Schadensersatz. Der Arbeitgeber hatte Bildmaterial des ausgeschiedenen Mitarbeiters weiterhin verwendet, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.

Veröffentlichung nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig

Unternehmen müssen bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos einige rechtliche Vorgaben beachten. Grundsätzlich erlaubt das Kunsturhebergesetz (KUG) die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen.

Jedoch gibt es Ausnahmen gemäß § 23 KUG:

  • Bilder mit zeitgeschichtlichem Wert: Fotos, die einen besonderen historischen oder gesellschaftlichen Kontext haben.

  • Fotos von Großveranstaltungen: Aufnahmen, bei denen das Event selbst im Vordergrund steht und Einzelpersonen nicht herausgestellt werden.

  • Personen als Beiwerk: Bilder, auf denen Personen nur als nebensächliches Element im Bild auftauchen, ohne im Fokus zu stehen.

Trotz dieser Ausnahmen sollten Unternehmen stets abwägen, ob die Veröffentlichung wirklich den rechtlichen Anforderungen entspricht und ob eine Einwilligung notwendig ist, um Datenschutzverstöße zu vermeiden.

Datenschutz bei Foto- und Videoaufnahmen von Mitarbeitenden: Was Arbeitgeber beachten müssen

Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Mitarbeitenden im beruflichen Kontext sind strikte Datenschutzrichtlinien einzuhalten, da solche Aufnahmen als personenbezogene Daten gelten und somit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unterliegen. Seit Einführung der DSGVO wird diskutiert, ob diese die Regelungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) überlagert. Zunehmend kommt es zu Schadensersatzforderungen von Mitarbeitenden wegen Datenschutzverletzungen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:

  • Strenge Datenschutzvorgaben umsetzen: Mitarbeiterfotos dürfen nur im Einklang mit der DSGVO veröffentlicht werden, was in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung der Mitarbeitenden erfordert.

  • Erlaubnis gemäß Art. 6 DSGVO: Eine Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn eine Einwilligung vorliegt oder das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt.

  • Berechtigtes Interesse: Die Einwilligung muss klar und schriftlich vorliegen. Ein berechtigtes Interesse kann bestehen, muss jedoch im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

  • Ausnahmen gemäß § 23 KUG: In bestimmten Situationen, etwa wenn Personen nur als Beiwerk erscheinen, ist keine Einwilligung erforderlich.

Durch die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben können Unternehmen sicherstellen, dass sie Datenschutzverstöße vermeiden und rechtliche Risiken minimieren.

Einwilligung bei der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos: Wichtige Hinweise für Arbeitgeber

Wenn auf einem Foto eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu erkennen ist, ist in der Regel eine vorherige datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich. Diese Einwilligung muss bestimmten strengen Voraussetzungen entsprechen:

  • Freiwilligkeit: Die Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn sie freiwillig gegeben wurde. Im Arbeitsverhältnis bedeutet dies, dass die Mitarbeitenden eine echte Wahl haben und keine Nachteile befürchten müssen, falls sie die Einwilligung verweigern.

  • Vorherige Einholung: Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung eingeholt werden und kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Dokument festgehalten sein.

  • Schriftliche Einwilligung: Gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO sollte die Einwilligung schriftlich vorliegen, um Rechtsklarheit zu gewährleisten.

  • Informationspflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gemäß §§ 13, 14 DSGVO umfassende Informationen bereitzustellen. Mitarbeitende müssen genau wissen, wo und in welchem Kontext ihre Bilder veröffentlicht werden.

  • Widerrufsrecht: Die Mitarbeitenden sind darauf hinzuweisen, dass sie ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nach einem Widerruf müssen die Bilder unverzüglich entfernt werden.

Sind Sie Arbeitgeber und brauchen Unterstützung bei der Vertragserstellung? Schützen Sie sich vor teuren Schadensersatzforderungen und setzen Sie auf die Expertise eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ich unterstütze Sie kompetent bei allen datenschutzrechtlichen Anliegen!

Abschreckende Wirkung von Schadensersatz bei Datenschutzverstößen

Arbeitgeber müssen bei der Veröffentlichung von Fotos oder Videos ihrer Mitarbeiter die datenschutzrechtlichen Vorgaben genau beachten, da andernfalls Schadensersatzforderungen drohen können. Bei der Festsetzung des immateriellen Schadensersatzes wägen Gerichte sorgfältig alle relevanten Aspekte des Einzelfalls ab und sorgen dafür, dass die durch die DSGVO geschützten Rechte umfassend und wirksam abgesichert sind. Der zugesprochene Schadensersatz soll eine abschreckende Wirkung haben und zur Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beitragen. Bisherige Urteile zeigen deutlich, dass Datenschutzverstöße von Gerichten ernst genommen und konsequent geahndet werden.   

Löschen von Mitarbeiterfotos

Fotos von Mitarbeitenden dürfen verwendet werden, sobald eine Einwilligung vorliegt und solange, bis diese widerrufen wird. Der Widerruf kann jederzeit erklärt werden, endet jedoch nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen; ehemalige Mitarbeitende müssen den Widerruf aktiv und ausdrücklich vornehmen. Sollte das Unternehmen die Löschung verweigern, kann der Fall vor Gericht entschieden werden, wobei die Interessen beider Parteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – sorgfältig abgewogen werden.

Entscheidend ist, wie die Person auf dem Foto dargestellt wird:

  • Als Beiwerk oder bei neutraler Tätigkeit: Erscheint der Mitarbeitende nur als Beiwerk oder in einer neutralen Rolle (z. B. am Schreibtisch oder beim Telefonieren), überwiegt meist das Interesse des Arbeitgebers, und die weitere Nutzung bleibt erlaubt.

  • Bei spezieller Fachexpertise: Wird durch das Bild jedoch eine besondere Fachexpertise suggeriert und der Eindruck erweckt, der Mitarbeitende sei noch im Unternehmen tätig, ist eine Löschung des Fotos in der Regel erforderlich.

Möchten Sie die Verwendung Ihres Fotos beenden? Kontaktieren Sie mich – ich unterstütze Sie bei der Wahrung Ihrer Persönlichkeitsrechte!

Fotos von Mitarbeitern und Arbeitnehmerdatenschutz: Ihre Experten für Arbeitsrecht

Als erfahrene Anwältin im Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei allen Fragen rund um Mitarbeiterfotos und den Schutz von Arbeitnehmerdaten. Mein Ziel ist es, rechtlich sichere Lösungen zu finden, die Ihre Interessen bestmöglich wahren.

Beratung für Arbeitgeber

  • Einholen rechtssicherer Einwilligungen

  • Datenschutzgerechte Veröffentlichung von Fotos

  • Schutz vor Schadensersatzforderungen

Beratung für Arbeitnehmer

  • Rechte im Umgang mit Fotos klären

  • Schadensersatz bei Datenschutzverstößen einfordern

  • Schutz Ihrer Privatsphäre gewährleisten

Warum ich?

  • Erfahrung und Fachwissen: Ich bringe fundierte Expertise im Arbeitsrecht mit und bin spezialisiert auf Arbeitnehmerdatenschutz.

  • Individuelle Beratung: Ich entwickele maßgeschneiderte Lösungen, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

  • Rundum-Service: Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, ich begleite Sie in jeder Phase der rechtlichen Beratung und Vertretung.

Fragen zum Thema Fotos und Datenschutz am Arbeitsplatz? Benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Als Anwältin für Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne zur Seite. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!

Nein, Ihr Arbeitgeber darf Fotos von Ihnen nur mit Ihrer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung veröffentlichen. Diese muss freiwillig erteilt werden und den Datenschutzrichtlinien entsprechen.
Wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, die Fotos sofort von allen öffentlichen Plattformen zu entfernen. Der Widerruf kann jederzeit und schriftlich erfolgen.
Nein, die Verweigerung Ihrer Einwilligung darf keine negativen Auswirkungen auf Ihr Arbeitsverhältnis haben. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen dies deutlich mitteilen.
Die Nutzung Ihrer Fotos ist nur solange erlaubt, wie Ihre Einwilligung besteht. Nach einem Widerruf muss Ihr Arbeitgeber die Verwendung einstellen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber die Fotos entfernen, wenn Sie den Widerruf Ihrer Einwilligung erklären. Ohne ausdrücklichen Widerruf bleibt die Einwilligung bestehen.
Ihr Arbeitgeber muss Sie genau darüber informieren, in welchem Zusammenhang und auf welchen Plattformen die Fotos genutzt werden sollen und Sie über Ihr Recht auf Widerruf aufklären.
In bestimmten Ausnahmefällen dürfen Fotos von Veranstaltungen, auf denen Mitarbeiter nur am Rande zu sehen sind, ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Diese Ausnahme muss jedoch sorgfältig geprüft werden.
Sollte Ihr Arbeitgeber die Entfernung der Fotos nach einem Widerruf verweigern, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Ein Gericht wird dann über den Fall entscheiden.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Gerichte wägen relevante Faktoren ab und stellen sicher, dass Ihre Datenschutzrechte geschützt sind.
Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos ist durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. In der Regel ist eine schriftliche Einwilligung notwendig, es sei denn, bestimmte Ausnahmen nach § 23 KUG greifen.

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