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Rechtsanwalt Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber Würzburg

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Erfassung der Arbeitszeit - Die Kontrollverpflichtung des Arbeitgebers gemäß BAG-Urteil

Wie erfolgt die Zeiterfassung? Was bedeutet Vertrauensarbeitszeit? Ist Homeoffice weiterhin möglich? Als Arbeitgeber bin ich verpflichtet, die Arbeitszeit meiner Mitarbeiter zu erfassen. Es genügt jedoch nicht, die Stunden pauschal zu notieren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung reagiert: Gemäß des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) habe ich als Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber meinen Angestellten – das beinhaltet eine konkrete Zeiterfassung. Dadurch werden unbezahlte Überstunden und Ruhepausen dokumentiert.
Dieses Urteil stellt eine zusätzliche Belastung für mich als Arbeitgeber dar. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht weiß ich, dass im Arbeitsrecht zahlreiche Pflichten auf mich zukommen. Wenn ich dagegen verstoße, drohen empfindliche Rechtsfolgen. Es ist daher entscheidend, sich juristisch abzusichern und Rat von einem Anwalt einzuholen. Ich informiere Sie darüber, wie Sie am besten auf die Rechtsprechung reagieren können.

Wie die Zeiterfassung erfolgreich umgesetzt wird

Um Ihr Unternehmen rechtssicher auf das BAG-Urteil vorzubereiten, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  • Anwendungsbereich

    • Die Grundlage bildet die allgemeine Arbeitsschutzpflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nicht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

    • Die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers muss dokumentiert werden.

      • Bisher ist ungeklärt, ob dies auch für leitende Angestellte gilt.

    • Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden. Das bedeutet: tatsächlicher Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden und Pausen. Pauschale Eintragungen sind unzulässig.

  • Die Umsetzung im Unternehmen

    • Es ist ein objektives und zuverlässiges System der Zeiterfassung erforderlich. Dies kann sowohl digital als auch analog erfolgen, und der Arbeitgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum.

    • Aufgrund des Mitbestimmungsrechts gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist eine Abstimmung mit dem Betriebsrat notwendig.

    • Die Mitarbeiter können auch selbst ihre Stunden erfassen. Der Arbeitgeber muss dies jedoch kontrollieren.

    • Freie und flexible Arbeitszeiteinteilung bleibt weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss jedoch auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten achten.

    • Bei der Umsetzung muss der Datenschutz beachtet werden.

  • Rechtsfolgen bei Verstößen

    • Die Überwachung liegt bei der zuständigen Landesbehörde (in der Regel die Landesämter für Arbeitsschutz).

    • Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

Wie ich Ihnen helfen kann

Ich unterstütze Sie mit rechtlichem Rat, wie Sie als Arbeitgeber die Zeiterfassung in Ihrem Unternehmen umsetzen können. Mit meiner langjährigen Praxiserfahrung berate ich Sie, worauf Sie in Ihrem Betrieb achten müssen: Arbeitnehmer, leitende Mitarbeiter und freie Angestellte – jeweils müssen Sie besondere Umstände berücksichtigen. Seien es Kontrollpflichten, Datenschutzbestimmungen oder die Einbindung des Betriebsrats. Entscheidend ist es, die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen oder eine Abfindung zu verhandeln. Meine Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Wenn Sie mein Mandant sind, übernehme ich die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne bespreche ich vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Sie als Arbeitgeber sind verpflichtet, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unverzüglich umzusetzen. Daher ist es erforderlich, dass Sie unmittelbar nach dem Urteil ein System zur Erfassung der Arbeitszeit in Ihrem Unternehmen installieren.
Im Rahmen der Arbeitszeiterfassung müssen Sie die tatsächliche geleistete Arbeitszeit aller Arbeitnehmer erfassen. Dazu gehören Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen und Überstunden. Ob die Arbeitszeit leitender Mitarbeiter erfasst werden muss, wurde durch das Urteil nicht geklärt.
Als Arbeitgeber haben Sie einen breiten Gestaltungsspielraum bei der Arbeitszeiterfassung. Dies kann entweder digital oder analog erfolgen. Sie können die Zeiterfassung selbst durchführen oder diese Aufgabe den Mitarbeitern übertragen.
Die Arbeitszeiterfassung können Sie auch Ihren Arbeitnehmern überlassen. Allerdings besteht für Sie die Pflicht, zu kontrollieren, ob diese Systeme tatsächlich genutzt und korrekt sind. Zu diesem Zweck können Sie in Ihrem Unternehmen Stichproben durchführen.
Homeoffice und Vertrauensarbeitszeit bleiben weiterhin eine Option. Wenn Sie als Arbeitgeber die Zeiterfassung dem Mitarbeiter überlassen, können Sie dies auch selbstständig im Homeoffice kontrollieren. Sie müssen jedoch stichprobenartige Überprüfungen vornehmen und die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten sowie Ruhepausen sicherstellen.
Grundsätzlich ist die Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit durch jeden Mitarbeiter erforderlich. Dies schließt auch die Arbeitszeit von Außendienstmitarbeitern ein. Die Rechtsprechung hat bisher nicht festgelegt, ob diese Erfassungspflicht auch für leitende Mitarbeiter gilt.
Das Bundesarbeitsgericht stützte sein Urteil auf die Verpflichtung zur präzisen Erfassung der Arbeitszeit durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Dementsprechend existiert im Grunde genommen eine gesetzliche Bestimmung. In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber angekündigt, detailliertere Gesetze zur Regelung der Zeiterfassung zu erlassen.
Gemäß dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) leitet sich die Pflicht zur Zeiterfassung aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Dieses Gesetz sieht keine unmittelbaren Sanktionen vor. Die zuständigen Landesbehörden haben jedoch die Möglichkeit, das Unternehmen zur Umsetzung aufzufordern und dies mit einem Bußgeld zu ahnden. Es können mehrfach Bußgelder in Höhe von 30.000 EUR verhängt werden.
Der Betriebsrat hat gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht. Daher ist der Betriebsrat aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Arbeitsschutzmaßnahme handelt, an der Mitbestimmung beteiligt. Sie als Arbeitgeber sind somit verpflichtet, sich bei der Einführung einer Zeiterfassung mit dem Betriebsrat zusammenzusetzen.
Ich entwerfe ein Dokument, um auf aktuelle gerichtliche Entscheidungen zu reagieren.

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