Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) entschied zu Gunsten des Klägers, dass die Beklagte ihm über den 31. Dezember 2023 hinaus einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen muss. Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen hatte, betrachtete das LAG Hamm den Anspruch des Klägers als weiterhin bestehend. Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung sei Teil des Arbeitsentgelts und somit solange geschuldet, wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu zahlen.
Ein Anspruch auf den Dienstwagen könnte nur durch eine wirksam vereinbarte auflösende Bedingung oder einen wirksamen Widerrufsvorbehalt entfallen. Das LAG Hamm stellte fest, dass der Anspruch des Klägers nicht gemäß § 158 Abs. 2 BGB aufgrund einer auflösenden Bedingung erloschen sei. Die relevante Klausel zur „dauerhaft hohen Mobilität“ war intransparent und damit unwirksam. Es blieb unklar, unter welchen Umständen eine „dauerhaft hohe Mobilität“ verneint werden könne, wie die 50%-Quote der Arbeitstage berechnet werde und welche Reisen hierbei berücksichtigt werden sollten.
Des Weiteren erachtete das Gericht die Widerrufsklausel als unwirksam. Diese gestattete der Beklagten, den Dienstwagen aus Gründen zu widerrufen, die für den Kläger unzumutbar waren. Obwohl der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Flexibilität hat, darf das wirtschaftliche Risiko nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. Die Klausel erlaubte den Widerruf aus organisatorischen Gründen, etwa bei Änderungen der arbeitsvertraglichen Aufgaben. Jedoch rechtfertigt nicht jede Änderung der Arbeitsaufgabe den Entzug der Dienstwagennutzung
Zusätzlich hielt die Beklagte den vertraglich vorgesehenen Prüfungszeitraum von zwei Jahren nicht ein. Infolgedessen entschied das LAG Hamm zugunsten des Klägers und bestätigte seinen Anspruch auf die Fortführung der Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung.