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Vereinbarung Homeoffice

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Homeoffice: Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Anders als in den Niederlanden sind Arbeitgeber in Deutschland nicht verpflichtet, eine Begründung dafür zu liefern, wenn sie ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus verwehren. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existiert bislang nicht. Informieren Sie sich hier über die aktuellen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Homeoffice-Vereinbarungen.

Anspruch auf Homeoffice: Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung

Aktuell gibt es keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Dennoch hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen das Recht auf Homeoffice anerkannt. So haben schwerbehinderte Menschen laut § 164 Abs. 1 SGB IX Anspruch auf eine Beschäftigung, die ihren Fähigkeiten und Kenntnissen optimal entspricht. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat daraus gefolgert, dass für besonders schutzbedürftige Gruppen ein Anspruch auf Homeoffice bestehen kann. Ein Beispiel hierfür ist ein querschnittsgelähmter Arbeitnehmer (LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2010, Az. 12 Sa 860/10).

Homeoffice durch Arbeitsanweisung: Rechtsgrundlagen und Begrenzungen

Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht ohne deren Zustimmung zum Homeoffice verpflichten. Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitsort zwar grundsätzlich nach billigem Ermessen bestimmen, jedoch endet dieses Weisungsrecht dort, wo die Grundrechte des Arbeitnehmers tangiert sind. Da die Wohnung zum privaten Lebensbereich zählt, wäre eine Anweisung zur Versetzung ins Homeoffice unzulässig. Weigert sich ein Mitarbeiter einer solchen Weisung zu folgen, rechtfertigt dies keine wirksame Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 10.10.2018 (Az. 17 Sa 562/18), dass die Kündigung eines Arbeitnehmers unwirksam ist, wenn dieser nach einer Betriebsschließung das Arbeiten im Homeoffice ablehnt, da hier keine beharrliche Arbeitsverweigerung vorlag.

Umsetzung von Homeoffice-Regelungen: Rechtliche Anforderungen im Überblick

  • Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorgaben: Um Bußgelder zu vermeiden und die Einhaltung von Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz und Arbeitszeit sicherzustellen, müssen bei der Umsetzung von Homeoffice-Regelungen zahlreiche arbeitsrechtliche Anforderungen beachtet werden.

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Auch im Homeoffice gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Beschäftigte sind daher verpflichtet, die Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einzuhalten. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeitenden auf diese Regelungen hinweisen und ein Zeiterfassungssystem bereitstellen, um die Einhaltung zu unterstützen.

  • Arbeitsschutz: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass der Arbeitsschutz auch im Homeoffice gewährleistet wird. Dazu gehören die Ermittlung notwendiger Maßnahmen zum Arbeitsschutz und die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Eine physische Kontrolle des Homeoffice-Arbeitsplatzes ist zwar nicht erforderlich, jedoch sind eine Befragung der Umstände und eine entsprechende Unterweisung der Mitarbeitenden notwendig. Zudem muss der Arbeitgeber die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV sicherstellen.

  • Datenschutz: Im Homeoffice gelten strenge Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Datenschutzvorkehrungen zu treffen und sicherzustellen, dass Mitarbeitende die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Dazu gehören die Nutzung von VPN-Verbindungen und die sichere Datenverwaltung über einen Unternehmensserver.

  • Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG): Nach dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz haben Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung mobiler Arbeit. Dazu zählen Regelungen zum zeitlichen Umfang, Arbeitsbeginn und -ende, Arbeitsort, Anwesenheitspflichten, Erreichbarkeit und Sicherheitsaspekte. Die Entscheidung über die Einführung mobiler Arbeit liegt jedoch weiterhin beim Arbeitgeber.

  • Unfallversicherungsschutz im Homeoffice (§ 8 SGB VII): Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wurde auf das Homeoffice ausgeweitet. Unfälle, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind versichert. Dies umfasst auch Wege zur externen Kinderbetreuung. Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Versicherungsschutz an die Regelungen für die Arbeit im Unternehmen angeglichen.

Benötigen Sie arbeitsrechtliche Hilfe bei der Festlegung einer Homeoffice-Vereinbarung? Ich helfe Ihnen gerne!

Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung durch Versetzung: Wichtige Vorgaben und Abwägungskriterien

Es ist sinnvoll, in einer Homeoffice-Vereinbarung eine Versetzungsklausel zum Arbeitsort aufzunehmen. Diese Klausel gibt dem Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die Möglichkeit, den Mitarbeitenden dauerhaft zurück in den Betrieb zu holen. Dies kann erforderlich sein, wenn die Arbeitsleistung im Homeoffice nicht den Erwartungen entspricht oder bestimmte Umstände eine Anwesenheit im Betrieb verlangen.

Die Rückkehranweisung muss jedoch dem billigen Ermessen entsprechen, was eine ausgewogene Abwägung der Interessen beider Parteien erfordert. Dabei sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Verkehrssitte und Zumutbarkeit zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 14.06.2017, Az. 10 AZR 330/16).

Beendigung der Homeoffice-Vereinbarung durch Widerruf

Eine Widerrufsklausel kann grundsätzlich in eine Homeoffice-Vereinbarung integriert werden. Allerdings ist derzeit nicht abschließend geklärt, ob die Gründe für den Widerruf explizit in der Vereinbarung festgehalten werden müssen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf stellte in seinem Urteil vom 10.09.2014 (Az. 12 Sa 505/14) fest, dass eine uneingeschränkte Widerrufsmöglichkeit in standardisierten Vertragsbedingungen den Arbeitnehmer unzulässig benachteiligt und deshalb unwirksam ist. Das Gericht betonte dabei, dass bei einer einseitigen Entscheidung über den Arbeitsortwechsel auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden müssen.

Beteiligung des Betriebsrates bei Homeoffice

Die Einführung von Homeoffice im Unternehmen obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Arbeitgebers. Ein Wechsel des Arbeitsortes kann jedoch als Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG betrachtet werden. In diesem Fall bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.

Brauchen Sie rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht? Als Anwältin für Arbeitsrecht stehen Ihnen gerne bei allen Fragen zum Thema Homeoffice zur Seite.

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