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Bundesarbeitsgericht zur Entgeltumwandlung

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Bundesarbeitsgericht zur Entgeltumwandlung

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20. August 2024 – 3 AZR 285/23) klargestellt, dass von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung auch dann durch tarifvertragliche Regelungen abgewichen werden kann, wenn der relevante Tarifvertrag bereits vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen worden ist.  

Wie sieht die zentrale, gesetzliche Regelung zur Entgeltumwandlung aus?

Die zentrale, gesetzliche Regelung ist in diesem Zusammenhang § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Gemäß § 1a Absatz 1 BetrAVG können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass ein bestimmter Teil ihrer zukünftigen Entgeltansprüche im Wege einer Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Arbeitnehmer sind nach der aktuellen Rechtslage dazu berechtigt, von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung in Höhe von maximal 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verlangen.

Über welche Einrichtungen kann die betriebliche Altersvorsorge in der Praxis erfolgen?

Die betriebliche Altersvorsorge kann nach dem BetrAVG je nach Einzelfall entweder über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Versorgungseinrichtung oder eine Direktversicherung erfolgen.

Was macht eine Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG für Arbeitnehmer attraktiv?

Eine Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 BetrAVG bietet Arbeitnehmern u.a. den großen Vorteil, dass sie gemäß § 1a Absatz 1a BetrAVG einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss haben. Falls der Arbeitgeber durch die von einem Arbeitnehmer verlangte Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er gemäß § 1a Absatz 1a BetrAVG 15 % des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten.

Was ist in tarifgebundenen Unternehmen zu beachten?

Ob die obigen Ausführungen auch bei tarifgebundenen Unternehmen zutreffen, muss stets im Einzelfall genau geprüft werden. Denn § 19 des BetrAVG sieht eine sogenannte Allgemeine Tariföffnungsklausel vor. In Tarifverträgen können die Tarifvertragsparteien daher u.a. vom oben mehrfach zitierten § 1a BetrAVG abweichen. Es kommt somit in der Praxis häufig vor, dass in einem tarifgebundenen Unternehmen ganz andere Regelungen bezüglich der Entgeltumwandlung und auch bezüglich etwaiger Arbeitgeberzuschüsse gelten.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20. August 2024 – 3 AZR 285/23) erhielt ein bei einem tarifgebundenen Unternehmen beschäftigter Holzmechaniker einen auf dem einschlägigen Tarifvertrag basierenden Arbeitgeberzuschuss für seine betriebliche Altersvorsorge. Zusätzlich zu diesem tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschuss verlangte der Holzmechaniker nun von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG in Höhe von 15 %. Er begründete seine Klage hauptsächlich damit, dass die Allgemeine Tariföffnungsklausel des § 19 Absatz 1 BetrAVG in seinem Fall keine Anwendung finden kann, da der relevante Tarifvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem § 19 Absatz 1 BetrAVG noch gar nicht in Kraft getreten war. Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage des Holzmechanikers jedoch ab. Denn u.a. enthalte der Wortlaut des § 19 Absatz 1 BetrAVG keinerlei zeitliche Einschränkung. Damit gilt die Allgemeine Tariföffnungsklausel des § 19 Absatz 1 BetrAVG unabhängig davon, wann der jeweilige Tarifvertrag abgeschlossen worden ist. Die nähere Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch noch nicht bekannt, da die Urteilsgründe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht worden sind. 

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