Besonders heikel ist die Situation, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht vorgelegt wird und gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung gedroht wird.
Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB ist.
Konkret: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine fristlose Kündigung androht, obwohl er dafür keinen ernsthaften Grund hatte, ist der gesamte Aufhebungsvertrag anfechtbar – und der darin enthaltene Klageverzicht unwirksam.
Der Arbeitgeber kann durch eine Klageverzichtsklausel, die Teil eines der AGB-Kontrolle unterliegenden Aufhebungsvertrags ist, eine gerichtliche Prüfung der durch den Arbeitnehmer erklärten Anfechtung nicht verhindern.
Ein Praxisbeispiel: Suppen, Druck und ein vorbereiteter Vertrag
Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, der zeigt, wie solche Situationen in der Praxis ablaufen (BAG, Urteil vom 12.3.2015 – 6 AZR 82/14):
Ein Filialleiter und eine Bezirksleiterin führten mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch. Sie hielten ihm vor, er habe am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt, ohne sie zu bezahlen. Sie kündigten an, die Beklagte werde wegen des Diebstahls die fristlose Kündigung erklären und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die angekündigten Konsequenzen könne er vermeiden, wenn er einen bereits fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des etwa anderthalbstündigen Personalgesprächs den Aufhebungsvertrag.
Der Aufhebungsvertrag enthielt dabei ausdrücklich den Verzicht auf jede Klage. Das Gericht stellte klar: Wenn die Drohung mit der fristlosen Kündigung widerrechtlich war, ist der Klageverzicht unwirksam – und der Arbeitnehmer kann den gesamten Aufhebungsvertrag anfechten.
Was bedeutet „Anfechtung“ – und wie funktioniert sie?
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder eine Verzichtserklärung unter widerrechtlichem Druck unterzeichnet haben, können Sie diese Erklärung nach § 123 BGB anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Wegfall des Drucks erklärt werden.
Das Gesetz sieht mit § 123 BGB eine auch gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit vor, sich von der unter Druck zustande gekommenen Erklärung wieder zu lösen. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unter dem Druck einer Drohung Handelnde aufgrund der Zwangslage keine Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen.
Mit dem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Verwender durch eine in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklausel die Möglichkeit verschafft, Vorteile aus einer widerrechtlichen Drohung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung befürchten zu müssen. Einem solchen Verhalten muss die Rechtsordnung ihren Schutz versagen.