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Fristlose Kündigung während des Urlaubs? BAG verschärft Anforderungen an den Arbeitgeber

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (2 AZR 55/25) eine wichtige Klarstellung zur Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB getroffen. Die Entscheidung zeigt, dass Arbeitgeber bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers auch während dessen Urlaubs zügig handeln müssen.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war als Zugchef beschäftigt. Gegen ihn wurde der Vorwurf der sexuellen Belästigung eines Kollegen erhoben. Als die Arbeitgeberin von dem Vorwurf erfuhr, befand sich der Arbeitnehmer bereits in einem längeren Erholungsurlaub.

Die Arbeitgeberin wartete zunächst bis zur Rückkehr des Mitarbeiters aus dem Urlaub, hörte ihn anschließend an und sprach schließlich eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Die Gerichte hielten die Kündigung jedoch für unwirksam.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Zwar darf ein Arbeitgeber den Sachverhalt zunächst aufklären und den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Diese Ermittlungen müssen jedoch mit der gebotenen Eile erfolgen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, während eines Urlaubs einfach abzuwarten. Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine Kontaktaufnahme möglich und zumutbar ist. Der Urlaub eines Arbeitnehmers führt nicht automatisch dazu, dass die Frist gehemmt wird.

Eine Kontaktaufnahme kann beispielsweise über ein Diensthandy, per E-Mail oder auf anderem geeigneten Weg erfolgen. Nur wenn eine Erreichbarkeit tatsächlich nicht besteht oder dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, den Arbeitnehmer zu kontaktieren, kann eine spätere Anhörung gerechtfertigt sein.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin keinerlei Versuche unternommen, den Arbeitnehmer während seines Urlaubs zu erreichen. Dies wertete das BAG als mangelnde Eile bei der Sachverhaltsaufklärung.

Was bedeutet die Entscheidung für Arbeitgeber?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei Verdachtsfällen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen schnell handeln müssen. Wer erst die Rückkehr eines Mitarbeiters aus dem Urlaub abwartet, riskiert den Ablauf der Kündigungserklärungsfrist.

Arbeitgeber sollten daher:

  • Vorwürfe unverzüglich aufklären,
  • die Anhörung des Arbeitnehmers zeitnah vorbereiten,
  • dokumentieren, welche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
  • prüfen, ob eine Kontaktaufnahme während des Urlaubs möglich und zumutbar ist,
  • sämtliche Fristen sorgfältig überwachen.

Fazit

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Urlaub bedeutet nicht automatisch Unerreichbarkeit. Arbeitgeber dürfen die Ermittlungen bei kündigungsrelevanten Vorwürfen nicht einfach bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers aufschieben. Wer untätig bleibt, läuft Gefahr, dass eine spätere außerordentliche Kündigung allein wegen Fristversäumnisses unwirksam ist.

Gerade bei Verdachtskündigungen und Vorwürfen schwerwiegender Pflichtverletzungen empfiehlt sich daher eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung, um die Anforderungen des § 626 Abs. 2 BGB rechtssicher einzuhalten.

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