Viele Arbeitgeber greifen zur Kündigung per Einwurf-Einschreiben. Das erscheint sicher: Die Post wirft den Brief ein, es gibt einen Sendungsstatus – fertig. Doch das BAG hat in seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (2 AZR 68/24) eine wichtige Grenze gezogen.
In dem entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin das Kündigungsschreiben als Einwurf-Einschreiben versandt. Ausweislich des im Internet abrufbaren sogenannten Sendungsstatus sei das Schreiben der Klägerin am 28. Juli 2022 zugestellt worden. Insoweit bestehe ein Anscheinsbeweis, der durch das pauschale Bestreiten der Klägerin nicht erschüttert werde, auch wenn sie – die Beklagte – wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist, innerhalb derer die Deutsche Post AG die Kopie eines Auslieferungsbelegs erteilt, einen solchen nicht vorlegen könne.
Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest: Der von der Beklagten vorgelegte Sendungsstatus lässt weder erkennen, an wen die Zustellung erfolgt sein soll (persönlich an den Empfänger, an eine andere Person in dessen Haushalt oder Einwurf in den Hausbriefkasten), noch zu welcher Uhrzeit, unter welcher Adresse oder zumindest in welchem Zustellbezirk. Würde ein solcher Sendungsstatus, der auch die Person des Zustellers in keiner Weise kenntlich macht, für einen Anscheinsbeweis genügen, hätte der vermeintliche Empfänger der Sendung – anders als bei dem Einwurf eines Schreibens in den Hausbriefkasten durch einen Boten – praktisch keine Möglichkeit, ihn zu erschüttern oder gar einen Gegenbeweis anzutreten.
Das Ergebnis: Die Beklagte ist für den Zugang der Kündigung beweisfällig geblieben. Die Kündigung galt damit als nicht zugegangen – obwohl sie tatsächlich verschickt worden war.
Hinzu kommt ein weiteres praktisches Problem: Die Beklagte als Absenderin hatte die Möglichkeit, die Reproduktion eines Auslieferungsbelegs anzufordern. Hierzu bestand innerhalb der von ihr angegebenen Frist von 15 Monaten, in denen die Deutsche Post AG die Kopien speichert, auch genügend Anlass, nachdem die Klägerin bereits erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens bestritten hatte.
Wer also zu lange wartet, verliert die Möglichkeit, den Zugang überhaupt noch zu beweisen.