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Arbeitszeiterfassung 2026: Pflicht, Rechte und was jetzt zu tun ist

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung 2026 – Verpflichtung, Rechte und die konkreten nächsten Schritte

Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Die Frage, wie und ob Arbeitszeit erfasst wird, ist längst keine Formalität mehr. Für Unternehmen stellt das Fehlen einer systematischen Zeiterfassung ein konkretes Haftungsrisiko dar; für Beschäftigte bedeutet es den Verlust ihrer wichtigsten Beweismittel bei Streitigkeiten über Überstunden, Ruhezeiten oder Vergütung. Beides hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert – nicht, weil ein neues Gesetz in Kraft getreten wäre, sondern weil die bestehende Rechtslage inzwischen tatsächlich durchgesetzt wird.

Die Rechtsgrundlage ist seit 2022 höchstrichterlich geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat verbindlich entschieden, dass die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems bereits aus dem geltenden Arbeitsschutzgesetz folgt – unabhängig davon, ob der Gesetzgeber das Arbeitszeitgesetz ändert. Für die Entstehung dieser Pflicht war kein neues Gesetz erforderlich. Ebenso wenig braucht es ein neues Gesetz, um sie durchzusetzen: Aufsichtsbehörden können nach § 17 Abs. 2 ArbZG bereits heute Anordnungen erlassen – einschließlich Fristen, Vollstreckungsbefugnissen und Bußgeldandrohungen bei Nichtbefolgung.

Dieser Beitrag erläutert, was die aktuelle Rechtslage konkret für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet, ordnet das VG-Hamburg-Urteil von 2025 ein, beschreibt die Anforderungen an ein rechtssicheres Erfassungssystem und gibt einen Ausblick auf die im Koalitionsvertrag 2025 vorgesehene Gesetzesnovelle.

Rechtliche Grundlage der Arbeitszeiterfassung: Welche Bedeutung haben die BAG-Entscheidung 2022 und das Arbeitsschutzgesetz wirklich

Den europarechtlichen Rahmen setzte der EuGH 2019: Arbeitgeber in der EU müssen ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System bereitstellen, das die tatsächlich geleistete tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten festhält. Nur so lassen sich Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten wirksam überwachen. Ausschlaggebend ist dabei die Funktionalität des Systems, nicht die verwendete Technik: Ob digital oder analog, App oder Stempelkarte – das Resultat muss belastbar sein.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgabe mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) in deutsches Recht überführt. Die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – der Vorschrift, die Arbeitgeber zur Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen verpflichtet; eine Reform des Arbeitszeitgesetzes war dafür nicht erforderlich und wurde nicht abgewartet.

Was viele Unternehmen unterschätzen: Der Durchsetzungsweg verläuft vorrangig über das Verwaltungsrecht, nicht über Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Nach § 17 Abs. 2 ArbZG können Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen anordnen. Sobald eine solche Anordnung zur Einführung oder Ausgestaltung eines Zeiterfassungssystems erlassen ist, handelt es sich nicht mehr um einen abstrakten Pflichtverstoß, sondern um einen vollziehbaren Verwaltungsakt. Die Nichtbefolgung kann mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Das ist keine hypothetische Möglichkeit: Seit 2024 machen Behörden hiervon tatsächlich Gebrauch.

Wenn Ihr Unternehmen noch keine systematische Arbeitszeiterfassung hat oder Sie als Beschäftigter unsicher sind, ob Ihre Arbeitszeit korrekt dokumentiert wird, lassen Sie den konkreten Fall von einem Rechtsanwalt prüfen. Je früher Klarheit besteht, desto größer bleibt Ihr Handlungsspielraum.

VG Hamburg 2025: Keine Ausnahmen für Wissensberufe – welche Folgen das Urteil für alle Branchen hat

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied am 18. Juli 2025 (Az. 21 K 1202/25, nicht rechtskräftig; Berufung läuft beim OVG Hamburg unter Az. 5 Bf 227/25) in einem Fall, dessen Relevanz weit über die betroffene Kanzlei hinausreicht. Eine internationale Anwaltskanzlei wurde verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer angestellten Anwälte systematisch zu erfassen. Das Gericht ließ das Vorbringen, diese Berufsgruppe falle wegen besonderer Eigenverantwortung nicht unter das Arbeitszeitgesetz, nicht gelten.

Die Bedeutung des Urteils liegt weniger in einer Neuerung als in einer Bestätigung: Das Gericht stellte klar, dass pauschale Ausnahmen für Wissensarbeiter, hochqualifizierte Beschäftigte oder autonome Berufsgruppen im geltenden Recht nicht vorgesehen sind. Jeder Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes – unabhängig von Qualifikation, Vergütung oder dem Grad der Selbstorganisation – fällt grundsätzlich unter die Pflicht zur Zeiterfassung. Gesetzliche Ausnahmen bestehen nur abschließend und sind eng begrenzt.

Für Arbeitgeber heißt das: Wer bislang ganze Abteilungen, Führungsebenen oder Berufsgruppen pauschal von der Zeiterfassung ausgenommen hat, läuft Gefahr, dass diese Praxis bei einer behördlichen Prüfung oder nach einer Beschwerde keinen Bestand hat. Das Urteil veranschaulicht zudem den Durchsetzungsweg: Beschwerden von Beschäftigten führen zu behördlichen Prüfungen, diese können in Anordnungen münden, und Anordnungen lassen sich gerichtlich bestätigen. Dieser Ablauf ist – wie das Hamburger Verfahren zeigt – auch in vermeintlich regulierungsarmen Branchen funktionsfähig.

Für Beschäftigte enthält das Urteil eine klare Botschaft: Sie haben Anspruch auf die Erfassung ihrer Arbeitszeit. Wird dies im Betrieb nicht umgesetzt oder bleiben bestimmte Stunden systematisch undokumentiert, können sich Betroffene an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, die von Amts wegen tätig werden kann.

Werden in Ihrem Betrieb bestimmte Berufsgruppen oder Hierarchieebenen nicht erfasst und sind Sie unsicher, ob diese Praxis rechtlich zulässig ist, lassen Sie die Ausgangslage anwaltlich prüfen. Das VG Hamburg hat deutlich gemacht, dass solche Anordnungen vor Gericht Bestand haben.

Welche Anforderungen ein rechtssicheres Erfassungssystem erfüllen muss – und welche Regeln bei Vertrauensarbeitszeit gelten

Die Anforderungen an die Inhalte der Erfassung sind eindeutig: Beginn, Ende und die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit müssen dokumentiert werden. Diese drei Angaben bilden die kumulative Mindestbasis, um tägliche Höchstarbeitszeiten von zehn Stunden und Mindestruhezeiten von elf Stunden zwischen zwei Einsätzen überhaupt überwachen zu können. Nicht erforderlich ist, dass das System Leistungen misst, Tätigkeiten auflistet oder als Anwesenheitskontrolle dient. Es geht ausschließlich um die zeitliche Dimension des Arbeitseinsatzes.

Vertrauensarbeitszeit bleibt ausdrücklich zulässig. Weder das BAG noch das VG Hamburg haben dieses Arbeitsmodell in Frage gestellt. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber darauf verzichtet, die konkrete Arbeitszeit zu überwachen – nicht, dass er auf die Dokumentation der geleisteten Zeit verzichten darf. Auch bei Vertrauensarbeitszeit müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nachvollziehbar erfasst werden. Die Dokumentation kann an Beschäftigte delegiert werden; die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit trägt jedoch der Arbeitgeber.

Für Homeoffice und mobile Arbeit gelten dieselben Grundsätze wie für Präsenzarbeit. Ein stationäres Erfassungsterminal am Firmeneingang reicht nicht aus, wenn ein erheblicher Teil der Belegschaft dezentral arbeitet. Das System muss alle tatsächlich gelebten Arbeitsformen abdecken. Apps, webbasierte Lösungen oder selbstgeführte digitale Protokolle können geeignet sein, sofern sie manipulationssicher und im Streitfall belastbar sind. Für Beschäftigte heißt das: Arbeiten Sie im Homeoffice und steht kein Erfassungssystem zur Verfügung, sollten Sie eigene Aufzeichnungen führen – im Streit über Überstunden oder Ruhezeiten kann das entscheidend sein.

Setzt Ihr Betrieb hybride Arbeitsmodelle ein oder praktiziert Vertrauensarbeitszeit und sind Sie unsicher, ob Ihr Erfassungssystem die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte die konkrete Ausgestaltung geprüft werden. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation wirkt sich im Streitfall meist nachteilig für den Arbeitgeber aus.

Dreistufiges Risiko für Unternehmen – und welche Schlüsse Arbeitnehmer daraus ziehen können

Das Fehlen einer systematischen Arbeitszeiterfassung ist kein einmaliges Risiko, das entweder besteht oder nicht – es entwickelt sich stufenweise und jede Stufe vergrößert den potenziellen Schaden.

Die erste Stufe ist die Kontrolle. Eine Beschwerde von Beschäftigten, eine routinemäßige Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde oder auffällige Krankheitsdaten können eine behördliche Prüfung auslösen. Können dann keine belastbaren Aufzeichnungen vorgelegt werden, muss rückwirkend erklärt werden, was nicht dokumentiert wurde – ein in der Praxis oft nur schwer zu bewältigendes Unterfangen.

Die zweite Stufe ist die Anordnung. Ergeht die Anordnung der Behörde nach § 17 Abs. 2 ArbZG zur Einführung oder Verbesserung eines Zeiterfassungssystems, verändert sich die Verfahrenslage grundlegend: Aus dem abstrakten Pflichtverstoß wird ein vollziehbarer Verwaltungsakt mit verbindlich gesetzten Fristen. Wer dieser Anordnung nicht nachkommt, setzt sich Vollstreckungsmaßnahmen und Bußgeldern bis zu 30.000 Euro aus.

Die dritte und oft teuerste Stufe ist der zivilrechtliche Nebeneffekt. Ohne Zeitaufzeichnungen fehlt in Klagen über Überstunden, Vergütung oder Ruhezeiten die Basis für einen substanziierten Sachvortrag. Gerichte haben festgestellt, dass der Arbeitgeber ohne Aufzeichnungen im Prozess das Nachweisrisiko trägt. Das heißt: Behauptet ein Arbeitnehmer umfangreiche Überstunden und kann der Arbeitgeber dem nichts entgegensetzen, wird die Behauptung im Zweifel als glaubwürdig angesehen.

Für Beschäftigte folgt daraus: Eigene Zeitaufzeichnungen dienen in erster Linie dem Selbstschutz. Wer Überstunden geltend machen möchte, trägt grundsätzlich die Beweislast – es sei denn, der Arbeitgeber verfügt selbst nicht über Aufzeichnungen, die die Behauptungen widerlegen könnten.

Wenn in Ihrem Betrieb eine Beschwerde oder eine behördliche Prüfung ansteht oder wenn Sie als Arbeitnehmer Überstunden geltend machen möchten, für die keine Aufzeichnungen vorliegen, lassen Sie die Rechtslage von einem Rechtsanwalt klären, bevor Sie gegenüber Behörden oder Gerichten Stellung nehmen.

Koalitionsvertrag 2025 und Gesetzesnovelle: Welche formalen Änderungen zu erwarten sind – und was unverändert bleibt

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2025 bekräftigt eindeutig, die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung „unbürokratisch zu regeln“ und dafür für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Ein konkretes Gesetz liegt noch nicht vor; aus dem derzeitigen Referentenentwurf lassen sich jedoch bereits zentrale Eckpunkte ableiten, die für Planungen herangezogen werden können.

Vorgesehen ist, die elektronische Erfassung als neuen Standard einzuführen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen digital und manipulationssicher aufgezeichnet werden. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sollen von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ausgenommen werden, und für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten sind Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren geplant.

Wichtig ist: Die Übergangsfristen beziehen sich ausschließlich auf die technische Form der Erfassung — also auf die Umstellung zur elektronischen Dokumentation. Die grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht bereits heute und gilt für alle Arbeitgeber unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Wer jetzt handelt, vermeidet den Druck späterer Fristen und ist bei behördlichen Prüfungen besser vorbereitet als diejenigen, die abwarten.

Für Beschäftigte ändert die Novelle in der Praxis wenig an der bisherigen Rechtslage: Das Recht auf Zeiterfassung besteht bereits. Verbesserungen könnten sich vor allem durch klarere Einsichtsrechte in die eigenen Zeitdaten und durch eine stärkere Durchsetzbarkeit aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage ergeben.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Betrieb die geplante gesetzliche Neuregelung bereits erfüllt oder welche Übergangsfristen für Ihre Unternehmensgröße gelten, lassen Sie die Situation von einem Rechtsanwalt prüfen. Wer früh handelt, schafft Gestaltungsspielraum – wer wartet, reagiert unter Druck.

Betriebsrat, DSGVO und die unmittelbar folgenden konkreten Schritte

In mitbestimmten Betrieben ist die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems ohne Einbindung des Betriebsrats unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen zu, die zur Überwachung von Beschäftigten geeignet sind – digitale Zeiterfassungssysteme fallen in der Regel darunter. Ergänzend sichert § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Eine Umsetzung ohne Betriebsvereinbarung ist rechtswidrig und kann die Wirksamkeit des gesamten Systems gefährden. Deshalb ist der Betriebsrat frühzeitig in den Prozess einzubeziehen, nicht erst nach der Auswahl eines Systems.

Zeiterfassungsdaten sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Das eingesetzte System muss datenschutzkonform sein: Zweck der Verarbeitung, Aufbewahrungsfristen und Zugriffsrechte sind eindeutig zu bestimmen. Bei Lösungen mit umfassender Überwachungswirkung ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen. Konkret haben Beschäftigte ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Zeitdaten.

Die praktischen Schritte für Arbeitgeber in sinnvoller Reihenfolge sind: Zuerst den Ist-Zustand der bisherigen Erfassungspraxis ehrlich analysieren – was wird tatsächlich, für welche Personen und auf welche Weise dokumentiert? Danach ein System wählen, das die betrieblichen Arbeitsformen abdeckt, DSGVO-konform ist und Manipulationssicherheit gewährleistet. Im nächsten Schritt den Betriebsrat einbinden und eine Betriebsvereinbarung abschließen, bevor das System in Betrieb genommen wird. Abschließend sind Datenschutzprüfung und transparente Kommunikation mit den Mitarbeitenden durchzuführen. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bleibt auch dann beim Arbeitgeber, wenn die Erfassung an Beschäftigte delegiert wird.

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht oder bei der Auswahl des Systems datenschutzrechtliche Fragen offen sind, lassen Sie die Einführung rechtlich begleiten. Eine mangelhafte Betriebsvereinbarung oder ein datenschutzwidriges System kann den gesamten Implementierungsprozess erheblich verzögern.

Fazit: Arbeitszeiterfassung 2026 – Die Pflicht bleibt bestehen, die Behörden handeln durchsetzbar, ein Gesetz wird folgen

Die Rechtslage ist eindeutig: Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom September 2022 besteht die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte 2025, dass diese Pflicht auch durch eine behördliche Anordnung nach § 17 Abs. 2 ArbZG durchsetzbar ist und gleichermaßen für Berufsgruppen gilt, die sich für ausgenommen hielten. Ein Unternehmen kann sich nicht mit dem Fehlen einer neuen Gesetzesregelung entschuldigen.

Für Arbeitgeber folgt daraus: Jetzt zu handeln ist sinnvoller, als auf die geplante Gesetzesnovelle zu warten. Die vorgesehenen Übergangsfristen beziehen sich auf die elektronische Erfassungsform, nicht auf die Pflicht an sich. Wer heute ein verlässliches System implementiert, ist für behördliche Prüfungen gerüstet, verringert das Prozessrisiko in Arbeitszeitstreitigkeiten und schafft eine Grundlage für die spätere digitale Umstellung ohne Zeitdruck.

Für Beschäftigte bedeutet das: Arbeitszeiten müssen erfasst werden – dies ist eine gesetzliche Verpflichtung und kein Gefallen des Arbeitgebers. Wer bemerkt, dass seine Stunden nicht oder nur unvollständig dokumentiert werden, sollte dies melden und eigene Aufzeichnungen führen. Bei Auseinandersetzungen über Überstunden, Vergütung oder Ruhezeiten ist eine Dokumentation die entscheidende Beweisgrundlage. Der Koalitionsvertrag 2025 wird die rechtliche Basis präzisieren, ändert jedoch nichts an der bestehenden Verpflichtung.

Lassen Sie Ihren aktuellen Stand zur Arbeitszeiterfassung durch einen Rechtsanwalt prüfen – egal, ob Sie als Arbeitgeber die Pflicht umsetzen möchten oder als Arbeitnehmer überprüfen wollen, ob Ihre Arbeitszeit korrekt dokumentiert wird. Je früher Klarheit herrscht, desto mehr Handlungsspielräume ergeben sich.

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FAQs – Häufige Fragen zur Arbeitszeiterfassung 2026

Ja. In einem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht verbindlich klargestellt, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten vollständig und systematisch zu erfassen. Dafür ist kein neues Gesetz erforderlich. Die im Koalitionsvertrag 2025 angekündigte Novelle des Arbeitszeitgesetzes wird die Anforderungen näher präzisieren – sie begründet die Pflicht jedoch nicht erst jetzt.

Mindestens drei Angaben sind erforderlich: der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die tägliche Gesamtdauer der Arbeitszeit. Diese Angaben müssen objektiv, verlässlich und im Streitfall gerichtsfest sein. Es besteht keine Pflicht, einzelne Aufgaben, Pausen oder konkrete Tätigkeitsinhalte zu protokollieren. Die Erfassung verfolgt den Zweck des Arbeitszeitschutzes und nicht die Überwachung der Leistung.

Noch nicht; die Art der Erfassung bleibt derzeit frei wählbar – analoge Aufzeichnungen sind erlaubt, wenn sie belastbar und gegen Manipulationen gesichert sind. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, die elektronische Erfassung gesetzlich als Standard festzulegen. Für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten sind Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Die Pflicht zur Aufzeichnung besteht jedoch bereits heute und unterliegt keiner Übergangsfrist.

Nein. Das VG Hamburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2025 (Az. 21 K 1202/25, nicht rechtskräftig) klargestellt, dass pauschale Ausnahmen für Wissensarbeiter oder hochqualifizierte Berufsgruppen rechtlich nicht bestehen. Selbst angestellte Anwälte einer internationalen Großkanzlei fallen grundsätzlich unter das Arbeitszeitgesetz. Gesetzliche Ausnahmen – etwa für bestimmte leitende Angestellte – sind eng begrenzt und bedürfen einer individuellen Prüfung.

Vertrauensarbeitszeit bleibt zulässig, entbindet den Arbeitgeber aber nicht von der Pflicht zur Zeiterfassung. Auch bei Vertrauensarbeitszeit sind Beginn, Ende und die tägliche Gesamtdauer der Arbeitszeit zu dokumentieren. Die Erfassung kann an Beschäftigte delegiert werden – die Verantwortlichkeit für Vollständigkeit und Korrektheit liegt jedoch beim Arbeitgeber. Bei Streitigkeiten über geleistete Arbeitszeit trägt mangels eigener Aufzeichnungen der Arbeitgeber das Nachweisrisiko.

Das Risiko entwickelt sich in drei Stufen. Zunächst erfolgt die Kontrolle einschließlich eines Vorlageverlangens durch die Aufsichtsbehörden. Danach kann die Behörde nach § 17 Abs. 2 ArbZG mit konkreten Fristen anordnen und vollstrecken – bei Nichtbefolgung drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. Drittens und oft am schwersten wiegend ist der zivilprozessuale Verlust des Beweiswerts: Wer keine Zeitdaten vorlegt, kann in Arbeitszeitstreitigkeiten kaum substanziiert widersprechen und trägt das Nachweisrisiko.

Beschäftigte haben das Recht, dass ihre Arbeitszeit ordnungsgemäß erfasst wird. Erfolgt dies nicht, können sie sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden, die von Amts wegen tätig werden kann. Es ist zudem ratsam, selbst Aufzeichnungen zu führen. Im Streit um Überstunden oder Vergütung können eigene Dokumente entscheidend sein, falls der Arbeitgeber keine belastbaren Gegenbelege vorlegt.

CDU/CSU und SPD haben sich darauf verständigt, die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung „unbürokratisch zu regeln“ und für kleine sowie mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregelungen vorzusehen. Vorgesehen ist, die elektronische Erfassung zum Standard zu machen, Ausnahmen für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten vorzusehen und für Unternehmen bis 50 Beschäftigte Übergangsfristen von bis zu zwei Jahren zu ermöglichen. Ein konkretes Gesetz wurde bislang nicht verabschiedet.

In mitbestimmten Betrieben ist die Einführung eines digitalen Zeiterfassungssystems ohne Beteiligung des Betriebsrats unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG steht dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen zu, die zur Überwachung von Beschäftigten geeignet sind. Eine Umsetzung ohne Betriebsvereinbarung oder ohne Einigung mit dem Betriebsrat wäre rechtswidrig und könnte die Wirksamkeit des gesamten Systems infrage stellen. Daher ist der Betriebsrat von Anfang an in den Auswahlprozess einzubeziehen.

Eine Beratung ist immer ratsam, sobald konkrete Entscheidungen anstehen oder Risiken bestehen. Für Arbeitgeber: bei der Auswahl des Systems, bei der Ausarbeitung einer Betriebsvereinbarung, nach Eingang einer behördlichen Anfrage oder wenn bestimmte Berufsgruppen bislang pauschal ausgenommen wurden. Für Arbeitnehmer: wenn Überstunden nicht erfasst werden, Ruhezeiten wiederholt unterschritten werden oder eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geprüft wird. Frühzeitige Beratung ist in der Regel kostengünstiger als ein nachträgliches Verfahren.

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