Ja. Das BAG hat in einer gefestigten Rechtsprechungslinie (5 AZR 29/24; 5 AZR 248/23; 5 AZR 284/24) klargestellt, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann, wenn enge zeitliche Bezüge zu einer Kündigung bestehen, Krankschreibungen genau bis zum Ende der Kündigungsfrist reichen oder der Arbeitnehmer während der Krankschreibung beruflich tätig war. In solchen Fällen liegt die volle Darlegungslast für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer, der diese anderweitig nachweisen muss.