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Probezeit richtig gestalten: Das müssen Arbeitgeber beachten

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Einstellung neuer Mitarbeiter

Wenn Sie als Arbeitgeber neues Personal einstellen möchten, stellt sich häufig die Frage, wie Sie das Beschäftigungsverhältnis so gestalten, dass Sie zunächst prüfen können, ob der neue Mitarbeiter fachlich und persönlich ins Team passt.

Neben der Möglichkeit, ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung abzuschließen, bietet auch eine vertraglich vereinbarte Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsvertrag eine flexible Lösung.

Darüber hinaus kann im Vorfeld eine kurze Probearbeit vereinbart werden, um die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit dem Team kennenzulernen. Wichtig ist hierbei jedoch, rechtlich sauber zwischen einer Eignungsfeststellung ohne Arbeitsverhältnis und einem vergütungspflichtigen Probearbeitsverhältnis zu unterscheiden.

Vereinbarung der Probezeit im Arbeitsvertrag

Eine Probezeit gilt nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Wird sie nicht vereinbart, gelten von Beginn an die regulären Kündigungsfristen und der allgemeine Kündigungsschutz.

Die Probezeit dient der gegenseitigen Erprobung – sie ermöglicht es, innerhalb der ersten Monate zu prüfen, ob beide Seiten zueinander passen. Arbeitgeber sollten dabei folgende Punkte beachten:

  • Die Dauer der Probezeit muss klar geregelt sein (maximal sechs Monate, § 622 Abs. 3 BGB).
  • Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – unabhängig von der Länge der Probezeit.
  • Nach Ablauf von sechs Monaten greift in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz, sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigt.
Wie die Probezeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auszugestalten ist, ist bereits thematisiert worden.

Alternative: Befristete Erprobung

Statt einer Probezeit in einem unbefristeten Vertrag kann auch eine befristete Anstellung zur Erprobung vereinbart werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG). Diese endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit.
Diese Variante ist in der Praxis seltener geworden, da sie administrativ aufwendiger ist. Wird der Arbeitnehmer anschließend übernommen, sollte die erneute Vereinbarung einer Probezeit sorgfältig geprüft werden, da die Erprobung bereits stattgefunden hat.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine Begründung ist nicht erforderlich, jedoch ist die Schriftform zwingend (§ 623 BGB).

Arbeitgeber sollten rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit prüfen, ob der Mitarbeiter übernommen werden soll, um unnötige Fristversäumnisse zu vermeiden.

Krankheit während der Probezeit

Auch während der Probezeit können Mitarbeiter selbstverständlich erkranken. Arbeitgeber sollten wissen:

  • Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht auch während der Probezeit (§ 3 EFZG), sobald das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht.
  • Eine Krankmeldung oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist genauso zu behandeln wie bei jedem anderen Beschäftigten.
  • Eine Erkrankung allein ist kein Kündigungsgrund, kann aber – wie jede andere Kündigung in der Probezeit – zum Anlass genommen werden, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Praxis-Tipp: Auch wenn rechtlich eine Kündigung während der Krankheit möglich ist, sollte sie stets wohlüberlegt sein. Häufig ist es sinnvoller, nach Genesung zunächst ein klärendes Gespräch zu führen, um eine faire Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu treffen.

Unterschied zwischen Probezeit und Probearbeit

Arbeitgeber sollten klar unterscheiden zwischen einer Probezeit im Arbeitsverhältnis und einer Probearbeit vor der Einstellung.

Merkmal

Probearbeit

Probezeit

Rechtsnatur

Keine Anstellung, keine Arbeitspflicht

Arbeitsverhältnis mit Vertrag

Vergütung

In der Regel unbezahlt (nur Aufwandsentschädigung möglich)

Vergütungspflicht gemäß Vertrag

Zweck

Kennenlernen der Arbeitsweise und Passung

Erprobung im echten Arbeitsverhältnis

Dauer

In der Regel 1–3 Tage

Maximal 6 Monate

Kündigungsschutz

Nicht anwendbar

Eingeschränkter Kündigungsschutz nach BGB

Achtung: Wenn während der Probearbeit tatsächlich produktive Arbeitsleistungen erbracht werden, kann dies rechtlich als Arbeitsverhältnis gelten – mit allen entsprechenden Pflichten (Lohnzahlung, Kündigungsfristen, Sozialversicherung). Arbeitgeber sollten deshalb klar definieren, dass es sich nur um eine Eignungsfeststellung handelt.

Besonderheiten bei Auszubildenden

Für Ausbildungsverhältnisse gelten besondere gesetzliche Regelungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).

  • Die Probezeit ist hier verpflichtend und muss mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).
  • Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit und fristlos ohne Angabe von Gründen beendet werden (§ 22 Abs. 1 BBiG).
  • Nach Ablauf der Probezeit gelten strengere Kündigungsvoraussetzungen, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

Für Arbeitgeber ist wichtig, die Probezeit korrekt im Ausbildungsvertrag zu dokumentieren – sie dient der Feststellung, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet ist.

Fazit für Arbeitgeber

Die Probezeit ist für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument, um neue Mitarbeitende in der Praxis kennenzulernen, ohne sich sofort langfristig zu binden. Entscheidend ist, dass sie vertraglich klar vereinbart und formell korrekt umgesetzt wird.

Ob Probezeit, Probearbeit oder befristete Erprobung – jedes Modell hat seine Besonderheiten. Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt und sauber dokumentiert, schafft Transparenz, vermeidet Konflikte und stellt sicher, dass die Personalauswahl rechtssicher erfolgt.

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