Trixi Hoferichter - Ich mache mich für Sie stark. Für Sie finde ich Wege und Lösungen.

Ehrenamt und Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber beachten müssen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Ehrenamt im Unternehmen – Chance und Risiko

Über 30 Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich – etwa in Vereinen, bei der Freiwilligen Feuerwehr, beim Technischen Hilfswerk oder in sozialen Projekten. 

Für Arbeitgeber stellt sich die Frage: Wie lassen sich gesellschaftliches Engagement der Belegschaft und betriebliche Interessen in Einklang bringen?

Dieser Beitrag zeigt,

  • wo Grenzen der Freizeitgestaltung Ihrer Mitarbeitenden verlaufen,
  • wann Sie ein Ehrenamt untersagen dürfen,
  • welche Freistellungspflichten bestehen,
  • welche arbeitsrechtlichen Risiken (Leistungsstörungen, Kündigung, Versicherung, Entgeltfortzahlung) drohen und
  • wie Sie das Thema rechtssicher in Ihren Arbeitsverträgen gestalten können.

Was ist eine „ehrenamtliche Tätigkeit“?

Ehrenamt ist rechtlich keine beliebige Nebenbeschäftigung, sondern eine freiwillige, grundsätzlich unentgeltliche Tätigkeit im Dienst der Allgemeinheit

Typische Beispiele:

  • Engagement in Sport, Kultur oder Sozialvereinen
  • Freiwillige Feuerwehr
  • Technisches Hilfswerk (THW)
  • Rettungsdienste (DRK, Johanniter, Malteser, u.a.)
  • Ehrenamtliche Richter (z.B. Schöffen)
  • Kommunalpolitische Mandate
  • Flüchtlingshilfe, Hospizarbeit 

Erlaubt ist regelmäßig eine Aufwandsentschädigung – das Ehrenamt bleibt trotzdem ehrenamtlich, solange keine echte Gewinnerzielungsabsicht und kein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegen. 

Darf der Arbeitgeber Ehrenamt verbieten?

Grundsatz: Freie Freizeitgestaltung

Die Freizeitgestaltung ist Privatsache der Arbeitnehmer. Grundsätzlich haben Sie als Arbeitgeber kein generelles Recht, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu verbieten. 

Ausnahmen: Wenn betriebliche Interessen beeinträchtigt sind

Sie dürfen einschreiten, wenn das Ehrenamt:

  1. Die Arbeitsleistung beeinträchtigt
    Beispielsweise, wenn ein Mitarbeiter wegen nächtlicher Feuerwehreinsätze dauerhaft übermüdet zur Arbeit erscheint und seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. 
  2. Interessenkonflikte begründet
    Etwa, wenn das Ehrenamt in Konkurrenz zum Unternehmen steht oder sensible Geschäftsgeheimnisse gefährdet sind. 
  3. Vertragliche Nebentätigkeitsverbote verletzt
    Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen jede Nebentätigkeit – auch ehrenamtliche – anzeige oder genehmigungspflichtig ist. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber verhältnismäßig ausgestaltet sein. 

Nebentätigkeitsklauseln und Anzeigepflichten

Wirksamkeit von Nebentätigkeitsklauseln

Typische Gestaltung:

  • Anzeigepflicht für jede Nebentätigkeit,
  • ggf. Genehmigungsvorbehalt für Tätigkeiten, die zeitlich oder inhaltlich in Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers geraten können. 

Die Klausel darf aber kein generelles Totalverbot für jede ehrenamtliche Tätigkeit enthalten, sondern muss auf die Wahrung Ihrer berechtigten Interessen beschränkt bleiben.

Empfehlung für Arbeitgeber

  • Klare Nebentätigkeitsklausel mit Anzeigepflicht,
  • ausdrückliche Regelung, dass die Genehmigung nur verweigert werden kann, wenn berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen (z.B. Konkurrenz, Leistungsbeeinträchtigung). 

Freistellungspflichten für ehrenamtliche Tätigkeiten

Für bestimmte Ehrenämter sieht das Gesetz Ansprüche auf Freistellung vor, häufig bei Fortzahlung der Vergütung oder bei Erstattungsansprüchen gegenüber dem Träger der Einrichtung. 

Wichtige Konstellationen sind u.a.:

  • Ehrenamtliche Richter/Schöffen – etwa Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 44 DRiG für die erforderliche Zeit der Amtsausübung. 
  • Feuerwehr, THW, Rettungsdienste – je nach Landesrecht und Spezialgesetzen bestehen Freistellungs und ggf. Erstattungsansprüche.

Empfehlung:

  • Prüfen Sie bei jedem Freistellungswunsch, ob ein gesetzlicher Anspruch besteht.
  • Machen Sie eigene Ansprüche auf Erstattung des Verdienstausfalls gegenüber der zuständigen Körperschaft geltend und halten Sie dies schriftlich fest.

Besonderheiten: Ehrenamt während Arbeitszeit, Urlaub und Krankheit

Ehrenamt während der Arbeitszeit

Findet der Einsatz während der regulären Arbeitszeit statt (z.B. Alarmierung der Feuerwehr), sollte der Arbeitnehmer Sie unverzüglich informieren und klären, ob ein gesetzlicher Freistellungsanspruch besteht oder ob Urlaub/Zeitausgleich zu nutzen ist. 

Ehrenamt im Urlaub

Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub grundsätzlich frei gestalten, auch für ehrenamtliche Einsätze. Der Erholungszweck des Urlaubs darf aber nicht vollständig unterlaufen werden. Bei extrem belastenden Ehrenämtern über den gesamten Urlaub hinweg können sich Rückfragen im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements und der Leistungsfähigkeit ergeben. 

Ehrenamt während Krankheit

Wer krankgeschrieben ist, darf keine Tätigkeit ausüben, die die Genesung gefährdet.

Problematisch sind insbesondere körperlich belastende Einsätze (z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst). Hier droht der Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs, wenn die Tätigkeit zeigt, dass der Arbeitnehmer entweder nicht arbeitsunfähig war oder seine Genesung gefährdet. 

Kündigung und Kündigungsschutz bei Ehrenämtern

Für bestimmte Funktionen wie etwa Betriebsratsmitglieder, Schwerbehindertenvertretung oder Wahlvorstände gelten besondere Kündigungsschutzvorschriften (z.B. § 15 KSchG§ 96 SGB IX).

Für die meisten „normalen“ Ehrenämter besteht kein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung, die an das Ehrenamt anknüpft, ist jedoch nur zulässig, wenn:

  • das Ehrenamt die Arbeitspflicht erheblich beeinträchtigt,
  • erhebliche Interessenkonflikte vorliegen oder
  • gegen wirksame Nebentätigkeitsverbote verstoßen wurde.

Praktische Tipps und Checkliste für Arbeitgeber

Umgang mit ehrenamtlich engagierten Beschäftigten

  1. Wertschätzung zeigen
    Ehrenamtliches Engagement ist gesellschaftlich wertvoll und kann das Image des Unternehmens stärken. 
  2. Flexible Lösungen ermöglichen
    Wo betrieblich machbar: flexible Arbeitszeitmodelle, Gleitzeit oder Homeoffice, um Ehrenamt zu ermöglichen. 
  3. Klare Spielregeln schaffen
    Transparente Nebentätigkeitsklauseln im Arbeitsvertrag und klare interne Prozesse für Ankündigung und Genehmigung. 
  4. Freistellungen strukturieren
    Festlegen, wann freiwillige Freistellungen gewährt werden und wie gesetzlichen Ansprüche abgewickelt werden. 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Arbeitsverträge auf Nebentätigkeitsklauseln geprüft/angepasst
  • Verfahren zur Anzeige von Ehrenämtern im Betrieb etabliert
  • Zuständige Stelle für Prüfung von Freistellungsansprüchen festgelegt
  • Verfahren zur Dokumentation von Freistellungen eingeführt
  • Verfahren zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber Kommunen/Trägern definiert 

Fazit und Beratungsangebot

Ehrenamt und Beruf lassen sich gut vereinbaren, wenn Sie als Arbeitgeber

  • Ihre Rechte und Pflichten kennen,
  • klare vertragliche Regelungen treffen und
  • transparent mit den Mitarbeitenden kommunizieren. 

Gerne prüfen wir Ihre Arbeitsverträge und internen Prozesse und entwickeln mit Ihnen eine rechtssichere und zugleich mitarbeiterfreundliche Ehrenamtspolitik.
Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zu allen Fragen rund um Ehrenamt und Arbeitsrecht.

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